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Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen bleibt bei 2,75 Prozent

 

Bundesamt für Wohnungswesen BWO

01.03.2011, Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 2,75 Prozent und verbleibt damit auf demselben Stand wie der letztmals publizierte Satz. Dieser gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz. Er wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) quartalsweise publiziert.

Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Er wird in Viertelprozenten publiziert. Der Durchschnittszinssatz per 31. Dezember 2010 ist gegenüber dem Vorquartal von 2,65 Prozent auf 2,59 Prozent gesunken. Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz beträgt somit weiterhin 2,75 Prozent, da der Durchschnittszinssatz nicht auf oder unter den für eine weitere Anpassung relevanten Wert von 2,43 Prozent gesunken ist.

Ein neuer Referenzzinssatz resultiert, wenn der Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen gemessen am erstmals ermittelten Durchschnittszinssatz von 3,43 Prozent um jeweils 0,25 Prozentpunkte gestiegen oder gesunken ist. In diesem Falle kann der Mietzins im Rahmen der geltenden Überwälzungssätze erhöht werden oder er ist entsprechend herabzusetzen. Da sich der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ist seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch entstanden. Allerdings können Ansprüche, die sich auf vorher entstandene Änderungen stützen, nach wie vor geltend gemacht werden.

Der hypothekarische Referenzzinssatz sowie der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das BWO unter http://www.referenzzinssatz.admin.ch/ bekannt gegeben. Ferner wird die Öffentlichkeit jeweils mit einer Medienmitteilung informiert. Die nächste ist für den 1. Juni 2011 vorgesehen.

Für die Mietzinsgestaltung wird in der ganzen Schweiz seit 10. September 2008 auf einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser trat an die Stelle des in den einzelnen Kantonen früher massgebenden Zinssatzes für variable Hypotheken.


Medienkontakt:
Cipriano Alvarez, BWO Leiter Bereich Recht T.: 079 286 05 29

Über Bundesamt für Wohnungswesen BWO:
Wohnen gehört wie Nahrung, Bildung oder Gesundheit zu den Grundbedürfnissen der Menschen. Gestützt auf die Artikel 41, 108 und 109 der Verfassung setzt sich der Bund im Rahmen der Wohnungspolitik dafür ein, dass alle Bevölkerungsgruppen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen.

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist die für den Vollzug der Wohnungspolitik des Bundes zuständige Fachbehörde. Es ist für die Umsetzung der Bundesgesetze verantwortlich, die das Parlament zur Erfüllung der wohnungspolitischen Verfassungsaufträge verabschiedet hat:

- Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz WFG) vom 21. März 2003 - Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 - Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten vom 20. März 1970 (WS) - Obligationenrecht (Miete) vom 15. Dezember 1989 - Bundesgesetz vom 23. Juni 1995 über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

Das BWO betreut zudem die Hypothekardarlehen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1947 den Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals gewährt worden waren.

Das Amt vertritt die Schweiz in internationalen Organisationen, die sich mit Fragen des Wohnungswesens beschäftigen, namentlich im „Committee on Housing and Land Management“ der Europäischen Kommission für Wirtschaftsfragen der UNO (ECE).

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