SIX Swiss Exchange AG: Durchsetzung der Offenlegungspflichten entscheidend für Glaubwürdigkeit der Marktregulierung |
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24.05.2011, Erneuter Anstieg der durch die Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange gegenüber der FINMA angezeigten Verdachtsfälle von Meldepflichtverletzungen. Die angekündigten Änderungen der Durchsetzungspolitik sollten zu einer künftigen Verbesserung der Durchsetzung der Offenlegungspflichten führen. Die in der Vernehmlassungsvorlage im Bereich Börsendelikte und Marktmissbrauch vorgeschlagene Senkung des Bussenrahmens wurde vom Bundesrat teilweise nach oben korrigiert – nach Ansicht der Offenlegungsstelle jedoch nicht in ausreichendem Mass. Die Offenlegungsstelle plädiert für die Beibehaltung der geltenden höheren Bussen.
Angekündigte Verschärfung der Durchsetzungspraxis
Die Offenlegungsstelle stellt seit mehreren Jahren die unzureichende Durchsetzung der Offenlegungspflichten nach Art. 20 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) in ihrer Berichterstattung fest. Nun scheint Bewegung in die Durchsetzungspraxis der FINMA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) gekommen zu sein. So kündigt die FINMA in ihrem Jahresbericht 2010 an, ihre Praxis «künftig zu verschärfen». Sie will in diesem Zusammenhang jede mögliche Verletzung der Meldepflicht beim EFD anzeigen, sofern für die Verletzung ein begründeter Verdacht besteht. Die Ankündigung der FINMA lässt künftig auf eine härtere Gangart im Bereich der Meldepflichtverletzungen schliessen. Damit sind auch mehr Verwaltungsstrafverfahren vor dem EFD zu erwarten. Nach Auffassung der Offenlegungsstelle ist das gute Funktionieren des Durchsetzungssystems, bestehend aus den Offenlegungsstellen, der FINMA und dem EFD, entscheidend für die Glaubwürdigkeit der Regulierung. Sie begrüsst deshalb alle Schritte in diese Richtung.
Korrektur des Bussenrahmens
Im Rahmen der Revisionsvorlage im Bereich Börsendelikte und Marktmissbrauch hat der Bundesrat den in die Vernehmlassung gegebenen Vorschlag des Bussenrahmens für Meldepflichtverletzungen gegenüber dem Vernehmlassungsvorschlag am 17. Dezember 2010 wieder nach oben korrigiert. Von ursprünglich vorgeschlagenen maximal CHF 500‘000 bei vorsätzlicher und CHF 150‘000 bei fahrlässiger Verletzung der Meldepflichten, erhöhte der Bundesrat die Maximalbusse auf CHF 10 Mio. bei vorsätzlicher und CHF 1 Mio. bei fahrlässiger Verletzung – dies stellt jedoch gegenüber dem geltenden Recht dennoch eine erhebliche Reduktion der angedrohten Bussen dar. Nach Ansicht der Offenlegungsstelle stellt auch eine Maximalbusse von CHF 10 Mio. einen, im Vergleich zu den Beträgen, die bei verdeckten Übernahmen zum Einsatz kommen könnten, eine unverhältnismässig kleine Bussandrohung dar. Solche im Verhältnis geringfügigen Bussen dürften somit einfach in die Transaktionskosten eingepreist werden. Die Offenlegungsstelle spricht sich deshalb für eine Beibehaltung des heutigen, flexiblen und fallgerecht anwendbaren Bussenrahmens von maximal dem doppelten Betrag des Kauf- oder Verkaufspreises der nicht gemeldeten Beteiligung für die vorsätzliche und CHF 1 Mio. für die fahrlässige Verletzung der Meldepflichten aus. Innerhalb dieses Bussenrahmens kann eine Busse jeweils ohne Weiteres angepasst an die Umstände des Falls ausgefällt werden.
Meldepflicht von Finanzinstrumenten
In einem Leitentscheid, betreffend die Meldepflicht von Finanzinstrumenten, hat die Offenlegungsstelle 2010 vertieft zur Frage der Offenlegung von Finanzinstrumenten Stellung genommen (vgl. Ziff. 3.2.2.1 Jahresbericht 2010). In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist die Tatsache, dass die Offenlegungsstelle im Kontakt mit verschiedenen ausländischen Regulatoren ein reges Interesse am neuen Schweizerischen Offenlegungsregime für Finanzinstrumente feststellen konnte. Die Schweiz hat in diesem Bereich im internationalen Vergleich eine Vorreiterrolle eingenommen und eine Regelung geschaffen, die in verschiedenen Staaten grosse Beachtung gefunden hat.
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Stephan Meier Telefon: +41 58 399 3290 Fax: +41 58 499 2710 E-Mail: pressoffice@six-group.com
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