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Neue Grundversicherungs-Prämie auf 1. Juli 2003

 

29.06.2003, Neue Grundversicherungs-Prämie auf 1. Juli 2003: Versicherte haben das Recht, die Kasse zu wechseln Ihre Krankenkasse hat Ihnen auf Mitte Jahr eine neue Grundversicherungs-Prämie angekündigt. Ob diese nun höher, gleichbleibend oder tiefer ist, Sie haben in allen Fällen das Recht, den Versicherer zu wechseln.

Versicherungsobligatorium Der Versicherungsschutz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (= Grundver-sicherung) hat keine Lücken, auch wenn Sie die Krankenversicherung wechseln. Der bisherige Krankenversicherer übernimmt die Kosten für Leistungen, die vor dem Wechsel angefallen sind, der neue Krankenversicherer für künftige Leistungen. Der Wechsel ist vollzogen, wenn der neue Versicherer dem alten Versicherer mitgeteilt hat, dass Sie ver-si- chert sind (i.d.R. ist dies der 1. Juli 2003). Die Rechnungen für Leistungen, die vor dem Wechsel erbracht wurden (d.h. bis zum 30. Juni 2003), senden Sie an den bisherigen Versicherer.

Kündigungsfristen

Wenn Sie eine Versicherung mit ordentlicher Franchise (230.–) haben:

– Die bisherige Kasse muss Ihnen die neue Prämie zwei Monate im Voraus, in diesem Falle also bis spätestens 30. April 2003 mitgeteilt haben.

– Sie haben bei Ankündigung der neuen Prämie bis zum 31. Mai 2003 Zeit, der bis-herigen Kasse mitzuteilen, dass Sie kündigen wollen. Schicken Sie die Kündigung am besten mit eingeschriebener Post. Tun Sie dies rechtzeitig; Ihre Kündigung muss spä-testens am 31. Mai 2003 bei der Kasse eintreffen (nicht der Poststempel zählt!).

Entscheiden Sie sich möglichst frühzeitig für eine neue Krankenkasse und erledigen Sie rasch die Beitrittsmodalitäten. Denn ein Wechsel der Krankenkasse wird erst dann wirk-sam, wenn die neue Kasse der bisherigen Kasse mitgeteilt hat, dass sie Sie versichern wird.

Wenn Sie eine Versicherung mit höherer Jahresfranchise haben:

– Wenn Sie den Versicherer wechseln wollen: Auch bei Versicherungen mit wähl-baren Franchisen gelten die selben Kündigungsfristen wie bei der Versicherung mit ordentli-cher Franchise (bis zum 31. Mai 2003; siehe oben).

– Wenn Sie den Versicherer nicht wechseln wollen, können Sie den Wechsel in ei-ne tiefere oder höhere Franchise nur per 1. Januar des Folgejahres (2004) vornehmen. Es gelten die ordentlichen Kündigungsfristen.

Wenn Sie eine Versicherung mit Hausarztmodell oder HMO haben:

– Wenn Sie den Versicherer wechseln wollen: Auch bei Versicherungen mit einge-schränkter Wahl der Leistungserbringer (Hausarztmodell, HMO, u.a.) gelten die sel-ben Kündigungsfristen wie bei der Versicherung mit ordentlicher Franchise (bis zum 31. Mai 2003; siehe oben).

– Wenn Sie den Versicherer nicht wechseln wollen, können Sie den Wechsel in ei-ne andere Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer oder in die or-dentliche Grundversicherung nur per 1. Januar des Folgejahres (2004) vornehmen. Es gelten die ordentlichen Kündigungsfristen.

Zusatzversicherung

Die Zusatzversicherungen («Halbprivat», «Privat», «Allgemeine Abteilung ganze Schweiz» und andere) unterstehen nicht dem Bundesgesetz über die Krankenversiche-rung (KVG), sondern den Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Bei den Zu-satzversicherungen sind die vertraglichen Bestimmungen massgebend. Die Grundversi-cherung kann auch dann gewechselt werden, wenn die Zusatzversicherung nicht ge-wechselt wird.

ZUR BEACHTUNG:

– Versicherte, welche die Kasse wechseln wollen, können das Verzeichnis Prämien 2003 mit aktuellen Krankenversicherungs-Prämien (Ausnahme: «Panorama»-Tarife nicht mehr aktuell) unter Angabe des Wohnkantons beim BSV bestellen: – Bundesamt für Sozialversicherung, Dokumentation, 3003 Bern – Tel. 031 / 324 06 92, Dokumentation BSV – Fax 031 / 322 78 41

Weitere Informationen und Links:



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