WEKO: Erneut Unstimmigkeiten bei Glasfaser-Kooperationsverträgen |
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17.02.2012, Bern (awp) - Das Sekretariat der Wettbewerbskommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft WEKO hat bei den Glasfaser-Kooperationsverträgen für die Stadt Genf und den Kanton Freiburg Kartellabreden festgestellt, die wirksamen Wettbewerb beseitigen können. In der Folge könnten die Verträge nicht im Voraus sanktionsbefreit werden, teilte das Sekretariat am Freitag mit. Im Anschluss an die gleiche Feststellung bei Verträgen in Basel, Bern, Luzern und Zürich seien diese geändert worden.
In Genf haben SIG und Swisscom kritische Vertragsbestimmungen von der WEKO vorab überprüfen lassen um so eine rechtsverbindliche Sanktionsbefreiung für die gesamte Vertragslaufzeit von rund 40 Jahren zu erhalten. Diese Bestimmungen sehen insbesondere Ausgleichzahlungen vor, welche den Anreiz der Partner, die volle Kapazität der Netzinfrastruktur zu nutzen, schwächen können. Das Sekretariat der Weko bedauert, dass SIG und Swisscom trotz intensiver Gespräche keine Möglichkeit gesehen hätten, sämtliche wettbewerbsrechtlich heiklen Klauseln abzuändern.
Im Kanton Freiburg haben die Stromunternehmen Groupe E und Swisscom ein Gemeinschaftsunternehmen als Kooperationsmodell gewählt. Beanstandet wurden dabei Klauseln, die unter anderem für Vorleistungsprodukte für rund 40 Jahre fixe Verkaufspreise und Mindestabnahmenmengen vorsahen.
Mit dem Abschluss des Verfahren wird der Bau der Glasfasernetzte nicht behindert. Es liege nun aber bei den Unternehmen für einen wettbewerbskonformen Betrieb der Glasfasernetzte zu sorgen, heisst es. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte die WEKO beim Betrieb Verstösse gegen das Kartellgesetz feststellen, werde die Behörde eingreifen.
Medienkontakt:
Monbijoustrasse 43 3003 Bern Telefon: 031 322 20 40 Fax: 031 322 20 53 E-Mail: weko@weko.admin.ch
Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
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