WEKO büsst Klavier-Händler |
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07.01.2016, Die Wettbewerbskommission (WEKO) sanktioniert die Musik Hug AG und die AKHZ Management AG mit Bussen von insgesamt CHF 518‘000. Die beiden Händler von Flügeln und Klavieren der Hersteller Steinway & Sons und Grotrian-Steinweg haben mit horizontalen Preisabsprachen gegen das Kartellgesetz verstossen.
Die Untersuchung wurde am 28. November 2012 aufgrund einer Anfrage des Hochbauamtes des Kantons Zürich eröffnet. Die damals im Raum stehenden möglichen Kartellrechtsverstösse im Zusammenhang mit dem Beschaffungsverfahren für Flügel und Klaviere für die Zürcher Hochschule der Künste in der ehemaligen Toni-Molkerei haben sich nicht bestätigt. Die Untersuchung förderte hingegen die oben erwähnte umfassende Abrede von Listenpreisen und Rabatten zwischen den genannten Händlern zu Tage.
Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Medienkontakt:
Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident 021 692 27 46 079 506 73 87 vincent.martenet@weko.admin.ch
Dr. Rafael Corazza Direktor 058 462 20 41 079 652 49 57 rafael.corazza@weko.admin.ch
Prof. Dr. Patrik Ducrey Stv. Direktor 058 464 96 78 079 345 01 44 patrik.ducrey@weko.admin.ch
Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
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