WEKO sanktioniert Post im Bereich adressierter Briefsendungen |
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18.12.2017, Die Wettbewerbskommission (WEKO) büsst die Post mit rund 22.6 Millionen Franken. Auf dem Markt für adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden hat die Post ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Sie hat den Wettbewerber Quickmail behindert und gewisse Kunden diskriminiert.
Vertragskunden, die vergleichbare Eigenschaften aufwiesen, wurden jedoch in unzulässiger Weise ungleich behandelt und so diskriminiert. Bei einer Vielzahl von Verträgen wurden Rabatte vereinbart, die tiefer waren als in den Preissystemen vorgegeben. Daher mussten einige Kunden höhere Preise bezahlen als andere. Damit wurden sie einerseits im Wettbewerb mit anderen Kunden unzulässig behindert und haben andererseits der Post zu hohe Preise bezahlt.
Mit dem ab 1. April 2011 geltenden Preissystem CAPRI hat die Post zudem einen Zusatzrabatt eingeführt. Damit sollten Kunden belohnt werden, wenn sie das mit der Post vereinbarte monatliche Umsatzziel erreichten oder übertrafen. Andererseits wurden sie hingegen abgestraft, wenn sie das monatliche Umsatzziel verfehlten. Insgesamt war das Preissystem für die Kunden intransparent. Dies führte dazu, dass Kunden von einer Auslagerung eines Teils ihrer Briefsendungen an den Wettbewerber Quickmail abgehalten wurden.
Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Medienkontakt:
Prof. Dr. Vincent Martenet
Präsident
079 506 73 87
vincent.martenet@weko.admin.ch
Carole Söhner-Bührer
Vizedirektorin
058 464 96 69
carole.soehner@weko.admin.ch
Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
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