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Presserat rügt «Basler Zeitung»: Gerichtsbericht widersprach der Quellenlage

 


13.01.2020, Bern - Der Presserat hat entschieden, dass ein Bericht der «Basler Zeitung» über ein Urteil in einem Sorgerechtsstreit nicht den Tatsachen entsprach.

Themen: Wahrheitssuche / Trennen von Fakten und Kommentar / Quellenbearbeitung / Berichtigungspflicht / Online-Kommentare

Beschwerde grösstenteils gutgeheissen

Die «Basler Zeitung» veröffentlichte im März 2019 einen ganzseitigen Artikel über ein Urteil des Basler Appellationsgerichts zur Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) in einem Sorgerechtsstreit. Das Gericht habe dem «Experiment» der Kesb ein Ende gesetzt und sei zum Schluss gekommen, das Kind dürfe nicht fremdplatziert werden.

Der Schweizer Presserat kam nach gründlicher Prüfung einer Beschwerde zum Schluss, dass der Bericht in mehreren Punkten gegen die Wahrheitspflicht verstiess. So suggerierte die Zeitung, das Kindswohl sei nicht gefährdet gewesen, die Kesb habe gegen den Anspruch der Mutter auf rechtliches Gehör verstossen oder sie habe es versäumt, die Rolle des Vaters auszuleuchten. Gemäss Presserat hat die «Basler Zeitung» im Sorgerechtsstreit zweier Elternteile einseitig Position für die Kindsmutter ergriffen, obwohl diverse Gutachten sowie das Urteil des Appellationsgerichts einen beträchtlichen Teil der Schuld bei der Mutter verortet hatte. Die Redaktion hat damit die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt.

Kontakt:

Schweizer Presserat, Conseil suisse de la presse, Consiglio svizzero della stampa

Ursina Wey

Geschäftsführerin/Directrice

Rechtsanwältin

Münzgraben 6

3011 Bern

+41 (0)33 823 12 62

info@presserat.ch

www.presserat.ch


Über Schweizer Presserat:
Der Schweizer Presserat dient Publikum und Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz. Er wacht über die Einhaltung des für alle Journalisten gültigen Journalistenkodex, der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

Der Presserat nimmt auf Beschwerde hin oder von sich aus Stellung zur journalistischen Berufsethik. Beschweren kann sich jedermann, das Verfahren ist kostenlos. Das Gremium urteilt dabei auf Grund des Kodex sowie der von ihm erlassenen Richtlinien.

Im Entscheid beurteilt und begründet der Presserat, ob und warum ein journalistischer Bericht in Presse, Radio, Fernsehen oder Internet den Journalistenkodex verletzt - oder eben nicht. So garantiert der Rat die freiwillige Selbstregulierung der Medienbranche.

Der Presserat trägt aber auch zur Reflexion und Diskussion über grundsätzliche medienethische Themen bei. Und er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.

Quellen:
  HELP.ch

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