Bundesamt für Justiz: Bund unterstützt Kantone bei der Umsetzung des Verhüllungsverbots

 


10.03.2021, Bern - Mit der Annahme des neuen Verfassungsartikels zum Verhüllungsverbot haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Kantone verbindlich beauftragt, die neue Bestimmung innerhalb von zwei Jahren im jeweiligen kantonalen Recht umzusetzen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist bereit, die Kantone bei der Umsetzung zu unterstützen.

Volk und Stände haben am 7. März 2021 die Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" mit 51,2 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Damit ist die Vollverschleierung im öffentlichen Raum künftig in der ganzen Schweiz verboten. Die neue Verfassungsbestimmung ist jedoch nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss auf Gesetzesstufe umgesetzt werden.

Die Umsetzung des Verhüllungsverbots ist primär Aufgabe der Kantone, weil sie aufgrund der geltenden verfassungsmässigen Kompetenzordnung für die Nutzung des öffentlichen Raums zuständig sind. Dies entspricht der föderalistischen Ordnung in der Bundesverfassung (Art. 3 BV). An diesem Grundsatz ändert der neue Artikel 10a der Bundesverfassung nichts.

Ohne verfassungsmässige Grundlage ist der Bundesrat nicht befugt, ein Bundesgesetz für ein Verhüllungsverbot im gesamten öffentlichen Raum erlassen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) prüft hingegen, ob im Kompetenzbereich des Bundes, zum Beispiel im öffentlichen Verkehr, ein Bundesgesetz erlassen werden muss.

Bund bietet Kantonen seine Unterstützung an
Die neue Verfassungsbestimmung verpflichtet die Kantone, innerhalb von zwei Jahren das Verhüllungsverbot im jeweiligen kantonalen Gesetz zu konkretisieren. Falls die Kantone zum Beispiel in Form eines Mustergesetzes eine materielle Koordination bei der Umsetzung des neuen Verfassungsartikels erreichen möchten, bietet ihnen das BJ bei diesem Prozess seine Unterstützung an.


Medienkontakt:
Martin Dumermuth
Bundesamt für Justiz
T +41 58 462 41 01
martin.dumermuth@bj.admin.ch

Über Bundesamt für Justiz:
Das Bundesamt für Justiz ist eine Bundesbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es ist eines von vier Bundesämtern des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD mit Sitz in Bern.

Das Spiel um Geld findet seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 106 der Bundesverfassung. Diese unterteilt den Markt in den Spielbankenbereich (Glücksspiele) einerseits und den Lotterie- und Wettbereich andererseits. Erstere sind geregelt durch das Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Juni 1998 (SBG); letztere durch das Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG).

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