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EDI - Bundesrat und Parlament empfehlen die Änderung des Filmgesetzes zur Annahme

 


09.03.2022, Bern - Am 15. Mai 2022 wird sich die Stimmbevölkerung zur Änderung des Filmgesetzes äussern, sofern das Referendum auch formell zustande kommt. Die Änderung sieht vor, dass Streamingdienste 4 Prozent ihres in der Schweiz generierten Umsatzes in das Schweizer Filmschaffen investieren müssen. Eine solche Investitionspflicht gilt heute bereits für private Schweizer Fernsehsender. Die Streamingdienste sollen zudem neu verpflichtet werden, zu mindestens 30 Prozent Inhalte zu senden, die in Europa produziert wurden. Mit der Gesetzesänderung wollen Bundesrat und Parlament eine Lücke schliessen, die durch den digitalen Wandel entstanden ist. Sie soll zudem die Ungleichbehandlung von Fernsehsendern und Streamingdiensten beheben und zur kulturellen Vielfalt des digitalen Angebots beitragen.

Inländische Fernsehsender müssen 4 Prozent ihres Umsatzes in das Schweizer Filmschaffen investieren. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur einheimischen Filmproduktion. Filme und Serien werden aber zunehmend auch im Internet zum Abruf (Streaming) angeboten. Im Gegensatz zu den meisten Nachbarländern besteht für Streamingdienste in der Schweiz derzeit keine Investitionspflicht.

Investitionen in das Filmschaffen, Vielfalt des Angebots

Die Änderung des Filmgesetzes sieht vor, dass auch Streamingdienste 4 Prozent ihres in der Schweiz generierten Umsatzes in das Schweizer Filmschaffen investieren müssen. Sie können dazu entweder direkt in Schweizer Produktionen investieren oder eine Ersatzabgabe leisten, die zur Unterstützung des Schweizer Films eingesetzt wird. Ausserdem sollen sie neu verpflichtet werden, zu mindestens 30 Prozent Serien oder Filme zu senden, die in Europa produziert wurden. Mit der Gesetzesänderung sollen Streamingdienste Fernsehsender gleichgestellt werden. Der Zusatzbetrag zugunsten des Schweizer Filmschaffens aus dieser erweiterten Investitionspflicht wird auf 18 Millionen Franken pro Jahr geschätzt.

Argumente des Referendumskomitees

Gegen diese Gesetzesänderung wurde das Referendum ergriffen. Das Referendumskomitee ist der Auffassung, dass die Pflicht zur Investition in das Schweizer Filmschaffen einer Sonderabgabe für Streaming-Plattformen gleichkommt, die sich auf die Preise der Abonnemente auswirken wird. Es erachtet es ausserdem als ungerecht, dass Streamingdienste 30 Prozent ihres Programms für europäische Filme zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgabe würde gemäss dem Komitee die Freiheit der Konsumentinnen und Konsumenten einschränken und Produktionen aus anderen Teilen der Welt benachteiligen.

Argumente von Bundesrat und Parlament

Nach Ansicht des Bundesrats und des Parlaments wird das Gesetz dafür sorgen, dass in- und ausländische Fernsehsender und Streamingdienste gleichgestellt werden. Ausländische Fernsehsender mit Schweizer Werbefenstern werden ebenfalls einen Beitrag an die Vielfalt des Filmangebots leisten müssen.

Das Gesetz stellt zudem sicher, dass ein kleiner Teil des in der Schweiz erzielten Umsatzes in der Schweiz bleibt. Dadurch können Arbeitsplätze geschaffen und Aufträge an die lokale Wirtschaft generiert werden.

Eine Auswirkung der Investitionspflicht auf die Preise der Streaming-Anbieter ist unwahrscheinlich. Auch in Ländern mit sehr hohen Ansätzen ist kein Zusammenhang zwischen Regulierung und Preisen erkennbar. Die Verpflichtung für Streamingdienste, mindestens 30 Prozent europäische Filme und Serien zu zeigen, kommt in der Europäischen Union bereits zur Anwendung und liegt unter den Vorgaben für Fernsehsender. Die Streamingdienste halten sich bereits daran, womit sich für die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz nichts ändern wird.


Medienkontakt:
Peter Lauener, Leiter Kommunikation EDI
Tel.: +41 58 462 85 79

Über Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR:
Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR ist eine ausserparlamentarische, unabhängige Kommission. Sie wurde vom Bundesrat 1995 nach der Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung RDK und der Annahme der Rassismusstrafnorm Art. 261bis des Strafgesetzbuches eingesetzt.

Die EKR besteht aus 15 ausgewiesenen Expertinnen und Experten zu Fragen des Rassismus sowie einem dem Generalsekretariat des Innendepartements angegliederten Sekretariat.

Laut Mandat des Bundesrats vom 23. August 1995 „befasst sich die EKR mit Rassendiskriminierung, fördert eine bessere Verständigung zwischen Personen unterschiedlicher Rasse, Hautfarbe, nationaler und ethnischer Herkunft, Religion, bekämpft jegliche Form von direkter und indirekter Rassendiskriminierung und schenkt einer wirksamen Prävention besondere Beachtung“.

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