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WBF: Präzisierung des Zeitpunkts der Preisbekanntgabe

 


31.05.2022, Bern - Der Bundesrat hat am 25. Mai 2022 eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) beschlossen. Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist im Zeitpunkt und am Ort des Kaufangebots bekanntzugeben und nicht erst kurz vor Vertragsabschluss. Damit wird die bisherige Praxis der kantonalen Vollzugsbehörden und des SECO präzisiert. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Zweck der PBV ist, Klarheit und Vergleichbarkeit der Preise zu gewährleisten sowie irreführende Preise zu verhindern.

Gemäss PBV ist für das Angebot von Waren und ausgewählten Dienstleistungen zum Kauf (vgl. Dienstleistungskatalog in Art. 10 PBV) den Konsumentinnen und Konsumenten der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntzugeben. Dieser Preis beinhaltet das Überwälzen öffentlicher Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weiterer nicht frei wählbarer Zuschläge jeglicher Art. Die PBV ist technologieneutral formuliert und sowohl auf den stationären Handel wie auch auf den Onlinehandel anwendbar.

Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder bestimmte Dienstleistungen zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden. Mit dem Ausdruck «stets» wird die bisherige Praxis statuiert, wonach der Gesamtpreis von Anfang an bekanntzugeben ist.

Im stationären Handel ist der Preis folglich bereits bei der ausgestellten Ware respektive als Dienstleistungspreisliste im Geschäft bekanntzugeben und nicht erst an der Kasse.

Im Onlinehandel ist der Preis im Onlineshop ab der Anzeige des Angebots bekanntzugeben und nicht erst bei der Bestellübersicht am Schluss des Kaufvorgangs.

Gleichzeitig wird in der PBV präzisiert, dass obligatorische Kosten für Reservation, Service oder Bearbeitung zu den nicht frei wählbaren Zuschlägen jeglicher Art gehören, die im Preis inkludiert sein müssen. Weiter wird explizit festgehalten, dass Versandkosten bei Warenangeboten wie bisher separat bekanntgegeben werden dürfen.

Diese Präzisierungen in der PBV wurden aufgrund eines Bundesgerichtsurteils (4A_235/2020) initiiert, dessen Publikation Unsicherheit betreffend den Zeitpunkt der Preisbekanntgabe im Onlinehandel hervorgerufen hat.

Mit der vorliegenden Änderung der PBV soll wieder Klarheit geschaffen werden.


Medienkontakt:
Kommunikationsdienst WBF
info@gs-wbf.admin.ch
Tel. 058 462 20 07

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