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Bundesrat gibt Revision des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in Auftrag

 


30.09.2022, Bern - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. September 2022 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis Mitte 2024 eine Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) zu erarbeiten. Zudem hat er beschlossen, die Meldepflicht kleiner nicht-finanzieller Gegenparteien betreffend Derivatetransaktionen per 1. Januar 2028 in Kraft zu setzen.

Das FinfraG regelt die Bewilligung und die Pflichten von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltens­pflichten der Finanzmarktteilnehmenden im Effekten- und Derivatehandel. Es ist seit Januar 2016 in Kraft. Wie vom Bundesrat bereits vor dem Inkrafttreten angekündigt, hat das EFD nun das FinfraG einer generellen Überprüfung unterzogen und einen Bericht verfasst.

Darin kommt das EFD zum Schluss, dass sich das FinfraG seit seinem Inkrafttreten 2016 mehrheitlich bewährt hat. In einzelnen Bereichen wurde aber Handlungsbedarf identifiziert. Angesichts der Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht wurden, sowie der nationalen und internationalen Entwicklungen, sollen Transparenz und Rechtssicherheit in bestimmten Regulierungsbereichen weiter gestärkt werden. Darauf basierend hat der Bundesrat das EFD nun beauftragt, bis Mitte 2024 eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten.

Anlässlich seiner Sitzung vom 30. September 2022 hat der Bundesrat entschieden, die im Gesetz vorgesehene Meldepflicht von Derivatetransaktionen für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien (zum Beispiel Industriefirmen) wiederum per Verordnungsanpassung zu verschieben. Sie tritt erst per 1. Januar 2028 in Kraft, bis ein Entscheid des Parlaments vorliegt. Damit schafft der Bundesrat Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Die bereits geltenden Meldepflichten für andere Marktteilnehmer bleiben unberührt.


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