Ukraine: Bundesrat bekräftigt seine Haltung hinsichtlich der Wiederausfuhr von Kriegsmaterial durch Drittstaaten |
Tweet |

13.03.2023, Bern - Am 10. März 2023 hat der Bundesrat die Wiederausfuhr von Kriegsmaterial aus Schweizer Produktion durch Drittstaaten beraten. Er hat beschlossen, an der bisherigen Praxis festzuhalten. Diese stützt sich auf das Kriegsmaterialgesetz und die lange humanitäre Tradition der Schweiz als neutraler Staat. Der Bundesrat steht zu den Werten der Schweizer Neutralität und wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass deren Vorzüge zur Geltung kommen.
Der Bundesrat verfolgt weiterhin die Diskussionen im Parlament und wird sich im Rahmen seiner Stellungnahme zu den hängigen parlamentarischen Initiativen gegebenenfalls erneut zu diesem Thema äussern.
Gesuche aus Deutschland, Dänemark und Spanien:
In den letzten zwölf Monaten haben sich der Bundesrat und die Verwaltung mit Gesuchen von Deutschland, Dänemark und Spanien für die Weitergabe von aus der Schweiz beschafftem Kriegsmaterial an die Ukraine befasst. Sie haben diese mit Verweis auf Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) abschlägig beantwortet. Der Bundesrat erinnert daran, dass er bei der Revision des KMG am Handlungsspielraum, der ihm Artikel 22b gewährte, festhalten wollte. Doch der Artikel wurde im Zuge der Revision gestrichen. Er bekräftigt seine diesbezügliche Haltung.
Allgemein zu Kriegsmaterialexporten nach Russland:
Die Schweiz wendet im Verhältnis Russland-Ukraine seit der russischen Annexion der Krim 2014 das Neutralitätsrecht an, das Teil des Völkergewohnheitsrechts ist. Dieses bleibt auch während der aktuellen militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine anwendbar. Gemäss Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 9 des Fünften Haager Übereinkommens von 1907 ist bei Waffenexporten das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.
Neben dem Völkerrecht muss auch die Schweizer Gesetzgebung im Bereich der Exportkontrolle berücksichtigt werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG werden Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Das ist bei der Ukraine und Russland der Fall.
Seit dem 23. November 2022 existiert zudem ein allgemeines Rüstungsgüterembargo gegenüber der Ukraine und Russland in Artikel 2a der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine.
Der Bundesrat hat indes festgehalten, dass Kriegsmaterial-Zulieferungen an europäische Rüstungsunternehmen möglich bleiben, da derartige Exporte mit dem Neutralitätsrecht vereinbar sind.
Medienkontakt:
Kommunikation GS-WBF
058 462 20 07
info@gs-wbf.admin.ch
Über Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF:
Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen ist dem Generalsekretariat unterstellt. Die Aufgabe des Büros ist es, das allgemeine Konsumenteninteresse zu wahren und gleichzeitig den spezifischen Kollektivinteressen der Verbraucher und den Interessen der Gesamtwirtschaft gebührend Rechnung zu tragen.
Weitere Informationen und Links:
Newsletter abonnieren
Auf diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.
Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmeninformation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.