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Laetitia Raboud wird neue Direktorin der OAK BV

 


27.09.2023, Bern - Laetitia Raboud wird neue Direktorin der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV. In ihrer Funktion wird sie per 1. Februar 2024 das Sekretariat der Kommission führen und die operative Umsetzung der Oberaufsicht über die 2. Säule verantworten.

Laetitia Raboud verfügt über langjährige Erfahrung als Rechtsanwältin. Bis 2016 war sie im Rechtsdienst der Baloise Leben AG tätig, bevor sie zur stellvertretenden Geschäftsführerin der Baloise Perspectiva Sammelstiftung BVG ernannt wurde.

Die 39-jährige Freiburgerin hat an den Universitäten Neuenburg und Bern Rechtswissenschaft studiert. Sie verfügt über ein HSG-Diplom Insurance Management sowie über ein CAS Berufliche Vorsorge der Universität St. Gallen. Laetitia Raboud ist zudem Prüfungsexpertin beim Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV und Mitglied des Vorstands der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht SGHVR.

Laetitia Raboud folgt auf Manfred Hüsler, der in den Ruhestand tritt. Er war der erste Direktor der OAK BV, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufnahm.

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV ist eine unabhängige Behördenkommission. Sie wird vollständig über Abgaben und Gebühren finanziert. Für die Direktaufsicht der Vorsorgeeinrichtungen sind die insgesamt acht regionalen Aufsichtsbehörden am Sitz der jeweiligen Einrichtung zuständig. Deren Oberaufsicht durch die OAK BV erfolgt unabhängig von Weisungen des Parlamentes und des Bundesrates. Direkt von der OAK BV beaufsichtigt werden hingegen die Anlagestiftungen sowie der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung. Zudem ist die OAK BV Zulassungsbehörde für die Experten für berufliche Vorsorge.

Mit Blick auf das Ziel, die finanziellen Interessen der Versicherten verantwortungsbewusst und zukunftsgerichtet zu schützen, operiert die OAK BV auf der Basis einer einheitlichen und risikoorientierten Aufsicht. Mit ihren in einen volkswirtschaftlichen und langfristig ausgerichteten Kontext eingebetteten Massnahmen und Entscheiden will die Behörde zu einer konsequenten Verbesserung der Systemsicherheit sowie zu Rechtssicherheit und Qualitätssicherung beitragen.

Für den Schutz der Vorsorgegelder der Versicherten ist im Gesetz die risikoorientierte Führung der Vorsorgeeinrichtungen verankert. Entsprechend ist die Aufsichtstätigkeit auszurichten. Das Gesetz stellt hier der OAK BV das Instrument der Weisung zur Verfügung. So kann die OAK BV Weisungen für die Tätigkeit der Experten für berufliche Vorsorge, der Revisionsstellen sowie für die Aufsichtsbehörden erlassen.


Medienkontakt:

Nina Lerch
Kommunikation und Information OAK BV
Tel. Nr. 058 462 28 51
nina.lerch@oak-bv.admin.ch

Über Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV:
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV ist eine unabhängige Behördenkommission. Sie wird vollständig über Abgaben und Gebühren finanziert.

Für die Direktaufsicht der Vorsorgeeinrichtungen sind die insgesamt acht regionalen Aufsichtsbehörden am Sitz der jeweiligen Einrichtung zuständig. Deren Oberaufsicht durch die OAK BV erfolgt unabhängig von Weisungen des Parlamentes und des Bundesrates. Direkt von der OAK BV beaufsichtigt werden hingegen die Anlagestiftungen sowie der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung.

Zudem ist die OAK BV Zulassungsbehörde für die Experten für berufliche Vorsorge. Mit Blick auf das Ziel, die finanziellen Interessen der Versicherten verantwortungsbewusst und zukunftsgerichtet zu schützen, operiert die OAK BV auf der Basis einer einheitlichen und risikoorientierten Aufsicht. Mit ihren in einen volkswirtschaftlichen und langfristig ausgerichteten Kontext eingebetteten Massnahmen und Entscheiden will die Behörde zu einer konsequenten Verbesserung der Systemsicherheit sowie zu Rechtssicherheit und Qualitätssicherung beitragen.

Für den Schutz der Vorsorgegelder der Versicherten ist im Gesetz die risikoorientierte Führung der Vorsorgeeinrichtungen verankert. Entsprechend ist die Aufsichtstätigkeit auszurichten. Das Gesetz stellt hier der OAK BV das Instrument der Weisung zur Verfügung. So kann die OAK BV Weisungen für die Tätigkeit der Experten für berufliche Vorsorge, der Revisionsstellen sowie für die Aufsichtsbehörden erlassen.

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