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BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat den Mindestzinssatz bei 1.25% zu belassen

 


27.08.2025, Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2026 bei 1.25% zu belassen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.

Die Kommission hat ausgehend vom bisherigen Mindestzinssatz von 1.25% geprüft, ob der Satz erhöht, beibehalten oder gesenkt werden sollte. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Entwicklung der Finanzmärkte war 2024 gut und 2025 bisher auch eher positiv. Daneben beachtete die Kommission auch weitere Kriterien wie die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, die Lohnentwicklung, die Teuerung, die Performance der Vorsorgeeinrichtungen, die Verzinsungspolitik sowie die Sollrendite der Vorsorgeeinrichtungen. Die Kommission betont, dass verschiedene Kriterien für einen stabilen Satz oder eine leichte Anhebung sprechen. Zudem ist die gegenwärtige Situation mit grossen Unsicherheiten behaftet. Die Kommission entschied deshalb, dem Bundesrat die Beibehaltung des Mindestzinssatzes zu empfehlen. Dieser Entscheid wurde mit 10 zu 6 Stimmen gefasst.

Zu bedenken ist, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht den ganzen Anlageertrag für die Mindestverzinsung verwenden können. Sie haben die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssen sie auch die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken.

Bei der Empfehlung der Kommission wurde ebenfalls berücksichtigt, dass es sich um einen Minimalzins handelt. Das paritätisch besetzte oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann diesen Satz überschreiten, sofern die finanzielle Situation es zulässt. Die Vorsorgeeinrichtungen, welche nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versichern und damit unter dem hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge leiden, haben diesen Spielraum jedoch oft nicht.

Über eine allfällige Änderung des Mindestzinssatzes entscheidet der Bundesrat.


Medienkontakt:
Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge
Christine Egerszegi-Obrist
Präsidentin der Eidg. BVG-Kommission
+41 79 217 64 26

Über Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV:
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV ist eine unabhängige Behördenkommission. Sie wird vollständig über Abgaben und Gebühren finanziert.

Für die Direktaufsicht der Vorsorgeeinrichtungen sind die insgesamt acht regionalen Aufsichtsbehörden am Sitz der jeweiligen Einrichtung zuständig. Deren Oberaufsicht durch die OAK BV erfolgt unabhängig von Weisungen des Parlamentes und des Bundesrates. Direkt von der OAK BV beaufsichtigt werden hingegen die Anlagestiftungen sowie der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung.

Zudem ist die OAK BV Zulassungsbehörde für die Experten für berufliche Vorsorge. Mit Blick auf das Ziel, die finanziellen Interessen der Versicherten verantwortungsbewusst und zukunftsgerichtet zu schützen, operiert die OAK BV auf der Basis einer einheitlichen und risikoorientierten Aufsicht. Mit ihren in einen volkswirtschaftlichen und langfristig ausgerichteten Kontext eingebetteten Massnahmen und Entscheiden will die Behörde zu einer konsequenten Verbesserung der Systemsicherheit sowie zu Rechtssicherheit und Qualitätssicherung beitragen.

Für den Schutz der Vorsorgegelder der Versicherten ist im Gesetz die risikoorientierte Führung der Vorsorgeeinrichtungen verankert. Entsprechend ist die Aufsichtstätigkeit auszurichten. Das Gesetz stellt hier der OAK BV das Instrument der Weisung zur Verfügung. So kann die OAK BV Weisungen für die Tätigkeit der Experten für berufliche Vorsorge, der Revisionsstellen sowie für die Aufsichtsbehörden erlassen.

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