Höchstzinssatz für Konsumkredite sinkt per 1. Januar 2026 |
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03.11.2025, Der Höchstzinssatz für Konsumkredite sinkt per 1. Januar 2026 um 1%. Er beträgt ab diesem Zeitpunkt 10% für Barkredite, beziehungsweise 12% für Überziehungskredite. Die Senkung erfolgt aufgrund der in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) festgelegten Berechnungsformel. Die Überprüfung hat aufgrund des erneut gesunkenen Zinsniveaus Anpassungsbedarf ergeben. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat die Anpassung der Höchstzinssätze nun vollzogen.
Das EJPD hat den Höchstzinssatz letztmals per 1. Januar 2025 um 1% gesenkt. Seither ist der massgebliche Referenzzinssatz SAR3MC erneut gesunken, per Ende August 2025 auf rund 0.0054%. Gemäss dem in der VKKG festgeschriebenen Berechnungsmechanismus ist bei einem Referenzzinssatz zwischen 0.0 % - 0.49% eine Senkung des Höchstzinssatzes von 11 % auf 10 % für Barkredite respektive von 13% auf 12% für Überziehungskredite vorzunehmen. Der Höchstzins befindet sich damit wieder auf dem tiefst möglichen Stand. Das EJPD hat die Senkung auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
Der Höchstzinssatz dient dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Kreditverträge mit überhöhtem Zinssatz sind gemäss Konsumkreditgesetz nichtig. Konsumentinnen und Konsumenten schulden in diesem Fall bloss die Kreditsumme, nicht aber die Zinsen und Kosten.
Medienkontakt:
Bundesamt für Justiz
Margreth Rossé
+41 58 462 53 57
margreth.rosse@bj.admin.ch
Über Bundesamt für Justiz:
Das Spiel um Geld findet seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 106 der Bundesverfassung. Diese unterteilt den Markt in den Spielbankenbereich (Glücksspiele) einerseits und den Lotterie- und Wettbereich andererseits. Erstere sind geregelt durch das Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Juni 1998 (SBG); letztere durch das Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG).
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