WEKO-Sekretariat ermittelt zu NFC-Zugang auf Apple-Geräten |
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12.12.2025, Schweizer App-Anbieter haben die Möglichkeit, auf die NFC & SE-Plattform auf iOS-Geräten zuzugreifen. Das Sekretariat der WEKO prüft, ob die Modalitäten der Zugangsgewährung von Apple kartellrechtlich problematisch sind.
Apple-Geräte laufen auf dem firmeneigenen Betriebssystem iOS. Apple kontrolliert alle Teile dieses Ökosystems, einschliesslich des Zugangs zu der Standardtechnologie NFC (Near Field Communication; Nahfeldkommunikation). NFC ermöglicht den drahtlosen Datenaustausch über kurze Distanzen zwischen mobilen Geräten wie Smartphones und anderen NFC-fähigen Geräten.
Apple verweigerte Drittanbietern bis 2024 den Zugriff auf die NFC-Schnittstelle von iOS-Geräten, während dieser bei Android-Geräten frei verfügbar war. Für den EU- und EWR-Raum erklärte die Europäische Kommission am 11. Juli 2024 freiwillige Verpflichtungszusagen von Apple, Drittanbietern kostenlos Zugang zur NFC-Technologie auf iOS-Geräten zu gewähren, für bindend. Das WEKO- Sekretariat steht seit dem Frühjahr 2024 mit Apple im Austausch, um auch Schweizer App-Anbietern den Zugang zur NFC-Schnittstelle auf iOS-Geräten zu ermöglichen. In der Folge gewährt Apple Schweizer Drittanbietern von Apps seit Ende 2024 Zugang zu der NFC & SE-Plattform auf iOS-Geräten. Das Sekretariat prüft nun mit der Vorabklärung, ob die Modalitäten dieser Zugangsgewährung, die sich von denjenigen im EWR-Raum unterscheiden, kartellrechtskonform ausgestaltet sind. Hierzu sammelt das Sekretariat weiterhin Erkenntnisse aus den Märkten.
Medienkontakt:
Patrik Ducrey
Direktor
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patrik.ducrey@weko.admin.ch
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Vizedirektor
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Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
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