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Im Nahen Osten festsitzende Schweizer*innen: Dringender Appell an die Flexibilität der Arbeitgeber*innen

 



03.03.2026, Die Luftangriffe im Iran halten Hunderte von Schweizer*innen aufgrund der Schliessung des Flugverkehrs auf Flughäfen und in Urlaubsorten fest. Angesichts der aussergewöhnlichen Umstände der militärischen Eskalation appelliert Angestellte Schweiz an die Arbeitgeber*innen, Flexibilität zu zeigen. Die betroffenen Arbeitnehmer*innen, die nicht zur Arbeit erscheinen können, sollten die Folgen ihrer Abwesenheit nicht allein tragen.

3400 Flüge gestrichen

Die militärische Eskalation zwischen den Vereinigten Staaten, dem Iran und Israel blockiert fast 1000 Reisende auf den Flughäfen dieser Region. Der Touring Club Schweiz verzeichnet Rückholanfragen aus 15 verschiedenen Ländern, und mehr als 3400 Flüge wurden gestrichen. Die wichtigsten betroffenen Reiseziele sind Dubai, Abu Dhabi und Doha. In Dubai haben die Raketen auch touristische Gebiete getroffen. Eine Anreise zum Flughafen, um einen Notfallflug zu nehmen, ist derzeit nicht möglich: Zur Angst vor den Bombardierungen kommt die Unsicherheit hinsichtlich der Rückkehr hinzu.

Risiken tragen Arbeitnehmende

Was ist mit den Personen, die am Montag zur Arbeit erwartet wurden und nun auf unbestimmte Zeit fehlen? Laut SECO sind im Falle einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung der*s Arbeitnehmenden, die jedoch einen grösseren Personenkreis betrifft (Stau, Stromausfall, gesperrte Strasse oder Flugausfall), die Folgen des Risikos vom Arbeitnehmenden selbst zu tragen, und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Lohn für die versäumten Tage weiterzuzahlen - es sei denn, die Arbeitsverhinderung hat einen direkt beruflichen Grund (z. B. Auftragsrückgang, Maschinenausfall usw.).

Angestellte Schweiz hält fest, dass Arbeitnehmer*innen im Fall von Kriegssituationen für ihre Abwesenheit von der Arbeit nicht gleich haftbar gemacht werden können als wären sie schuldhaft ferngeblieben. "Das Problem ist, dass es im Schweizer Arbeitsrecht keine automatische gesetzliche Lohnfortzahlung gibt. Diese könnte sich nur aus vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Arbeitnehmende müssen deshalb zuerst ihren Arbeitsvertrag oder einen allfälligen Gesamtarbeitsvertrag prüfen", sagt Tanja Riepshoff, Rechtsanwältin.

Wir erwarten Flexibilität von Arbeitgeber*innen

Fehlen vertragliche Lohnfortzahlungsregelungen, appelliert Angestellte Schweiz angesichts der aussergewöhnlichen Umstände der Krise jedoch an die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen in den Unternehmen, Verständnis und Flexibilität zu zeigen: Telearbeit erlauben, Sonderurlaub gewähren oder die versäumten Stunden nach der Rückkehr nacharbeiten lassen. Klare Massnahmen und Einfühlungsvermögen sind erforderlich, damit die Mitarbeitenden ihre Tätigkeit ohne Nachteile wieder aufnehmen können und zu dem Stress, dem sie derzeit ausgesetzt sind, nicht noch ein Einkommensverlust hinzukommt.

Pressekontakt:

Tanja Riepshoff, Rechtsanwältin Angestellte Schweiz

tanja.riepshoff@angestellte.ch, +41 44 360 11 54

Tanja Tanneberger, Kommunikation Angestellte Schweiz

tanja.tanneberger@angestellte.ch, +41 44 360 11 21



Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.


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Quellen:
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