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Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

 



28.05.2026, Der Regierungsrat hat das Departement des Innern ermächtigt, Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung betreffend Einführung der einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in die Vernehmlassung zu schicken.

Die Finanzierung der Gesundheitsleistungen in der Schweiz ist heute durch eine unterschiedliche Kostenverteilung zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und den Kantonen geprägt. Während die Kantone die stationären Leistungen mitfinanzieren, werden ambulante Leistungen ausschliesslich über die OKP und damit über die Prämienzahlenden finanziert. Diese Finanzierungslogik führt zu systembedingten Fehlanreizen, da medizinisch gleichwertige Leistungen je nach Behandlungssetting unterschiedlich finanziert werden. Für Pflegeleistungen, meist zu Hause oder im Pflegeheim, besteht für die Kantone eine Pflicht zur Restfinanzierung. Im Kanton Schwyz sind die Gemeinden dafür zuständig.

Mit EFAS soll dieser Systembruch behoben werden. Am 24. November 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Reform beschlossen. Aufgrund der Reform besteht kantonaler Anpassungsbedarf. Ziel ist es, die Finanzierungsanteile von OKP und Kantone für sämtliche ambulanten, stationären und pflegerischen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) einheitlich festzulegen und damit Anreize für eine medizinisch sachgerechte und wirtschaftliche Leistungserbringung zu schaffen.

Die Umsetzung der einheitlichen Finanzierung erfolgt in zwei gesetzlich festgelegten Schritten. In der ersten Etappe treten per 1. Januar 2028 die Bestimmungen für ambulante und stationäre Leistungen in Kraft. Die Integration der Pflegeleistungen folgt in einer zweiten Etappe per 1. Januar 2032. Aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der KVG-Änderungen werden auch die kantonalen Bestimmungen etappiert revidiert. Deshalb befasst sich die vorliegende Vorlage nur mit der ersten Etappe von EFAS, welche die ambulanten und stationären Leistungen umfasst. Die Inkraftsetzung der Anpassungen ist auf den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Das Departement des Innern eröffnet das Vernehmlassungsverfahren, das bis am 24. August 2026 dauert. Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.sz.ch/vernehmlassung verfügbar.


Medienkontakt:
Regierungsrat Damian Meier
Vorsteher Departement des Innern
+41 41 819 16 65
(erreichbar am Donnerstag, 28. Mai 2026: 10.00 bis 11.00 Uhr)

Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.


Über Kantonale Verwaltung Schwyz:
Vor Jahrtausenden schon lebten Menschen im Gebiet des späteren Kantons Schwyz. Besonders intensiv war nach neuesten Erkenntnissen die Besiedlung im Raum Freienbach-Hurden. Zahlreiche Funde belegen Dasein und Wirken jener Ur- Schwyzer vor 4 - 5000 Jahren. Aus Stein sind vorerst noch ihre Werkzeuge; bald wird es Bronze sein, die recht vielfältigen Funde im ganzen Kantonsgebiet beweisen es. Seltener sind die Zeugnisse der folgenden Epoche, der Eisenzeit. Die Bevorzugung der Siedlungsräume an Seeufern und günstigen Hanglagen kennzeichnet sodann die Erfassung des Raumes zur römischen Zeit.

Vor rund 1400 Jahren setzten sich die Alamannen fest und prägten mit ihren Wirtschafts- und Lebensformen die alten Siedlungsräume. Das Volk wuchs, das Land musste ausgebaut werden. Das Christentum drang vor, die Kirchenbauten von Tuggen und Schwyz erlauben es, diesen Vorgang ins späte 7. und frühe 8. Jahrhundert festzulegen. Am Zürichsee und in den Talkesseln von Schwyz und Arth werden Schwerpunkte der Siedlung erkennbar.

Der Kanton Schwyz bietet eine reiche Palette bunter Schönheiten. Alles ist vorhanden: die weite Ebene und die steile Kletterwand, Seen, eingebettet in sanfte Hügel oder hochalpine Berge, saftige, bestossene Alpweiden und weite Wälder. Vielfältig ist das sportliche Angebot: nordischer und alpiner Skilauf, Segeln, Vita-Parcours und Finnenbahn, Schwimmen unter Dach, im Frei- oder Strandbad, Kanufahrten, Fischen, Wandern und vieles mehr.

Die Schwyzer Skilifte, Luft-, Sessel- und Zahnradbahnen erklimmen über 15'000 m Höhendifferenz. Mehr als 160 Hotels, Gasthäuser, Touristenheime mit 6'000 Schlafstellen, eine Vielzahl von Ferienwohnungen und Privatzimmern sowie 23 Campingplätze befinden sich im Kanton zwischen 420 und 1'800 m Höhe.

Hinweis: Der Über-uns-Text stammt aus öffentlichen Quellen oder aus dem Firmenporträt auf HELP.ch.


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