Achtung bei der Einfuhr von Feuerwerk für den Nationalfeiertag am 1. August |
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29.07.2026, Jedes Jahr wird anlässlich der Feierlichkeiten zum 1. August viel Feuerwerk in die Schweiz eingeführt. Dabei sind die geltenden Einfuhrbestimmungen einzuhalten, weil nicht alle Produkte in der Schweiz zugelassen sind. Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz werden zur Anzeige gebracht.
Verboten: Am Boden explodierende Feuerwerkskörper und weitere
Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert (wie zum Beispiel Kracher, Böller und Petarden), ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Weiter zur Einfuhr verboten sind «Lady Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen. Es ist empfehlenswert, sich vor dem Kauf und der Einfuhr in die Schweiz über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
Sicherstellung und Anzeige möglich
Stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei Einfuhrkontrollen verbotene Feuerwerkskörper fest oder eine fehlende Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände sichergestellt. Jede Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.
Medienkontakt:
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Mediendienst Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
+41 58 462 67 43
medien@bazg.admin.ch
Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.
Über Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG:
Gleichzeitig kontrollieren wir aber auch, ob dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz und für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger.
Ausserdem erheben wir eine Reihe von Verbrauchssteuern wie Mehrwert-, Mineralöl- oder Tabaksteuer. Darüber hinaus sind wir für die Kontrolle von Edelmetallen, die Herausgabe der Autobahnvignette, die Erhebung der LSVA und für weitere Aufgaben zuständig.
Das Grenzwachtkorps (GWK) ist der uniformierte und bewaffnete Teil der EZV. Als grösstes nationales ziviles Sicherheitsorgan der Schweiz nimmt das GWK neben den Zolldienstleistungen und der Zollpolizei (Schmuggelbekämpfung) eine vielfältige Palette von Aufgaben wahr. Dazu zählen u. a.: Personen-, Fahrzeug- und Sachfahndung, Bekämpfung von Betäubungsmittelschmuggel und Dokumentenfälschungen, fremdenpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Aufgaben.
Quelle: BAZG
Hinweis: Der Über-uns-Text stammt aus öffentlichen Quellen oder aus dem Firmenporträt auf HELP.ch.
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