Logoregister

Stellungnahme zur Nichtwiederwahl eines Oberrichters

 



04.09.2026, Die Nichtwiederwahl eines amtierenden Oberrichters wirft neben personellen auch institutionelle Fragen auf. Aus Sicht des Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung bestehen keine Hinweise, die gegen die fachliche oder persönliche Eignung des bisherigen Amtsinhabers sprechen.

Der Präsident des Obergerichts und der Justizleitung, Viktor Egloff, hält ausdrücklich fest, dass die Wahl eines Oberrichters in die Zuständigkeit des Grossen Rats fällt. Diese Zuständigkeit wird uneingeschränkt respektiert. Es ist dem Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung jedoch ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass sich aus der Sicht seiner Führungs- und Aufsichtsverantwortung keine Umstände ergeben haben, welche die fachliche oder persönliche Eignung des bisherigen Amtsinhabers für das Richteramt in Frage stellen würden. Der betreffende Oberrichter verfügt über langjährige richterliche Erfahrung und hat sich während seiner Amtszeit fachlich bewährt. Er weist einen grossen Leistungsausweis auf und hat sich um die Rechtsprechung und die Arbeit der Gerichte Kanton Aargau verdient gemacht.

Weiter ist festzuhalten, dass gegen den Oberrichter nie disziplinarrechtliche Massnahmen ergriffen werden mussten und sich keine Beanstandungen ergeben haben, die gegen seine weitere Amtsausübung sprechen würden. Soweit in der öffentlichen Diskussion auf zivil- oder betreibungsrechtliche Auseinandersetzungen Bezug genommen wird, ergeben sich auch daraus keine objektiven Anhaltspunkte, welche die Amtsführung des betreffenden Oberrichters in Frage stellen würden.

Die Wahl der Mitglieder oberster kantonaler Gerichte durch den Grossen Rat hat über den personellen Einzelfall hinaus auch eine institutionelle Dimension. Sie berührt Fragen der Kontinuität der Rechtspflege, der Rahmenbedingungen richterlicher Tätigkeit und des staatspolitisch bedeutsamen Verhältnisses zwischen den Gewalten. Entsprechend sollten Abwahlen begründbar sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Es ist daher aus Sicht des Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung problematisch, einem Richter die Wiederwahl ohne ausreichenden sachlichen Grund, der gegen die bisherige Amtsführung oder die grundsätzliche Eignung des betreffenden Richters spricht, zu verweigern. Solche Gründe liegen gemäss Beurteilung der Justizkommission des Grossen Rates nicht vor.



Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.


Über Kantonale Verwaltung Aargau:
Der Kanton Aargau besteht in seiner heutigen Form erst seit dem 19. März 1803.

An diesem Tag verfügte Napoléon Bonaparte mit der Mediationsakte die Erweiterung des damals nur aus dem Berner Aargau bestehenden Kantons um die Kantone Baden und Fricktal. In den vorhergehenden Jahrhunderten war der Aargau Siedlungsgebiet für Helvetier, Römer und Alamannen, die Keimzelle des Habsburgerreichs und Untertanengebiet der Alten Eidgenossenschaft. Politiker aus dem Aargau waren massgeblich an der Schaffung des Schweizerischen Bundesstaates von 1848 beteiligt.

Obwohl der Aargau heute von der Einwohnerzahl her der viertgrösste Kanton der Schweiz ist, wird er vor allem als Energie- und Durchfahrtskanton wahrgenommen und bekundet Mühe, sich zwischen den Zentren Basel, Bern und (vor allem) Zürich als eigenständige Region zu behaupten.

Ein Kunst- und Kulturkanton mit einer faszinierenden Region für Naturforscher, Kulturliebhaber, Kunstfreunde, Sportbegeisterte, Geniesser und Familien. Ein Kanton des Wassers mit den Flüssen - Rhein - Aare - Limmat - Reuss und dem Hallwilersee im Seetal. Eine Region für einen abwechslungsreichen Aufenthalt, sei es in einem der Schlösser oder Burgen, auf einer Tour in die Thermen oder bei einem Streifzug durch Weinberge, Jurawälder und stille Täler. Der Aargau grenzt an Basel, Bern, Solothurn, Luzern, Zug, Zürich und im Norden an Deutschland.

Hinweis: Der Über-uns-Text stammt aus öffentlichen Quellen oder aus dem Firmenporträt auf HELP.ch.


Weitere Informationen und Links:



Newsletter abonnieren
Auf  diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.


Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmeninformation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf  diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.

www.helpnews.ch

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenteninformationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informationsportalen gehört HELP Media AG zu den Marktleadern im Schweizer Onlinemarkt.

offene Jobs
Referenzen
  Online-Shop

HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Aktuelle News

DANFOREL A/S informiert über einen Warenrückruf des Produktes
Lidl Schweiz AG, 07.09.2026

Die SRG geht erneut auf Tour durch die Schweiz
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, 07.09.2026

Siehe mehr News

Ihre Werbeplattform

HELP.CH ® ist ein führendes Verzeichnis der Schweiz mit über 18 Mio. erweiterten Wirtschafts- und Firmendaten, 2'500 eigenen Schweizer Webadressen (Domains) und 150 eigenständigen Informationsportalen. Ausserdem betreibt der Onlineverlag HELP Media AG eines der grössten Schweizer Medien-Netzwerke mit über 1 Mio. Webseiten in allen Interessensbereichen.

www.help.ch

Kontakt

  • Email:
    info@help.ch

  • Telefon:
    +41 (0)44 240 36 40
    0800 SEARCH
    0800 732 724

  • Zertifikat:
    Sadp