Tarmed-Start-Taxpunktwert für UV/MV/IV festgesetzt

 

19.12.2003, Der Bundesrat setzt den TARMED-Start-Taxpunktwert für die eidg. Sozialversicherungen UV/MV/IV auf 1 Franken fest.

Der Bundesrat hat den TARMED-Start-Taxpunktwert für ärztliche Leistungen im ambulanten Spitalbereich zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und der Invalidenversicherung festgesetzt, Dies, nachdem sich die Partner über den Taxpunktwert nicht einig wurden. TARMED tritt per 1. Januar 2004 in Kraft.

Im Namen der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und der Invalidenversicherung (eidgenössische Sozialversicherer) hat die Medizinaltarifkommission UVG (MTK) am 20. November 2003 dem Bundesrat Antrag gestellt, den Start-Taxpunktwert für die Eidgenössischen Sozialversicherer auf den Zeitpunkt der Einführung von TARMED im ambulanten Spitalbereich per 1. Januar 2004 auf 1 Franken festzulegen.

Vorab hatten sich die Versicherer mit dem Spitalverband H* Die Spitäler der Schweiz bereits am 1. Oktober 2003 vertraglich geeinigt, den neuen Tarif TARMED per 1. Januar 2004 im ambulanten Spitalbereich einzuführen. Einzig über die Höhe des Start-Taxpunktwertes konnte keine Einigung erzielt werden; der Spitalverband H+ verlangte einen höheren Taxpunktwert.

Nachdem der vorgeschlagene TARMED-Taxpunktwert von der Generalversammlung des Spitalverbands H* erneut zurückgewiesen worden war, wandte sich die MTK mit ihrem Antrag an den Bundesrat. Die Parteien einigten sich insbesondere auf eine Vereinbarung über die so genannte Fallkosten- Stabilisierung, mit der die Kostenentwicklung nach Einführung des neuen Tarifes kontrolliert werden soll.

TARMED stellt die Tarife für ärztliche Einzelleistungen auf eine einheitliche, weitgehend betriebswirtschaftliche Basis, macht die Kosten gesamtschweizerisch vergleichbar und erhöht somit die Transparenz und Möglichkeit der Wirtschaftlichkeitskontrolle deutlich. TARMED soll den bisherigen Spitalleistungskatalog (SLK) ablösen.

Die eidgenössischen Sozialversicherer vereinbaren die Zusammenarbeit und die Tarife mit den Heil- und Kuranstalten in eigener Kompetenz. Die Zuständigkeit des Bundesrates beschränkt sich auf den Fall, dass keine vertragliche Regelung zustande kommt und die flächendeckende medizinische Versorgung der UVG-versicherten Personen in einer ganzen Region oder landesweit gefährdet ist.

Bei der Festsetzung des TARMED-Start-Taxpunktwertes auf 1 Franken hat sich der Bundesrat auf die Daten der Vertragspartner gestützt. Der Bundesrat geht weiter davon aus, dass die Kostenentwicklung mit Inkrafttreten des neuen Tarifes entsprechend dem vertraglich vereinbarten Fallkosten-Stabilisierungs-Konzept beobachtet wird und der Taxpunktwert, wenn nötig, korrigiert wird. Er hält dazu fest, dass der festgesetzte StartTaxpunktwert von 1 Franken bezüglich Anpassungen an der oberen Grenze liegt.

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