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Ständerat lässt die Konsumenten im Stich

 

19.12.2003, Das Versicherungsrecht soll griffiger und konsumentenfreundlicher werden.

Doch die Lösung, für die sich gestern der Ständerat entschied, ist nur halbherzig.

Man stelle sich vor: Jemand hat einen Herzfehler, weiss aber nichts davon. Völlig ahnungslos schliesst er eine Versicherung ab und beantwortet alle Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen. Er zahlt jahrelang Prämien im Glauben, die Familie gegen seinen Tod abgesichert zu haben.

Und nun der Hammer: Erliegt der Versicherte einem Herzinfarkt, wird die Versicherung den Vertrag für nichtig erklären. Begründung: Der Herzfehler habe ja bereits bei Vertragsabschluss bestanden. Getreu dem Motto: Ein brennendes Haus kann man nicht versichern.

Die Grundlage dafür: Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Berner SP-Ständerätin Simonetta Sommaruga wollte gestern in der Teilrevision des VVG diesen Artikel 9 streichen. Doch die mächtige Versicherungslobby im Ständerat hielt dagegen.

Laut Eugen David, Präsident der Kommission von Wirtschaft und Abgaben und VR-Präsident der Helsana, entspreche dieser Artikel einem fundamentalen Grundsatz im Versicherungsrecht. Roland Schaer, der an der Uni Bern Privatversicherungsrecht doziert, ist da anderer Meinung: "Diesen Artikel sollte man ersatzlos streichen."

Die Aussage von Professor Schaer hat Gewicht. Er ist auch Verwaltungsratspräsident beim Krankenversicherer KPT. "Die KPT würde nie eine Leistung aufgrund von Artikel 9 verweigern", versichert Roland Schaer.

Andere Versicherer haben da weniger Skrupel. Im Tätigkeitsbericht 2002 des Ombudsmans der sozialen Krankenversicherung steht zu lesen: "Der Ombudsman hatte auch in diesem Jahr etliche Dossiers zu behandeln, in welchen Art. 9 des VVG im Mittelpunkt des Geschehens stand."

Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.


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