Per Saldo kostentreibende Entscheide des Bundesrates

 

06.08.2002, Die bundesrätlichen Entscheide zur Krankenversicherung sind widersprüchlich. Während einige Massnahmen in die richtige Richtung weisen, führen andere zu einer massiven zusätzlichen Belastung des Prämienzahlers.

Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung (VKL) für den Pflegeheimbereich führt für den Prämienzahler zu einer erheblichen Mehrbelastung. Bislang wurde aus der Grundversicherung nur rund die Hälfte der Kosten der Pflegeheime bezahlt. Die Verordnung schafft nun die Grundlage, dass die Pflegeheime den Krankenversicherern die vollen (Pflege)-kosten in Rechnung stellen können. Dabei geht es um ein Kostenvolumen von zusätzlich rund 1,2 Milliarden Franken (entspricht rund 10 Prämienprozenten), welches über mehrere Jahre verteilt von der Grundversicherung zusätzlich zu finanzieren sein wird. santésuisse fordert deshalb vom Bundesrat flankierende Massnahmen, welche die volle Kostenübernahme der Pflegeheimkosten durch die Grundversicherung verhindert.

santésuisse nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat seine Kompetenz nutzen will, um einen befristeten Zulassungsstopp für ambulante Leistungserbringer zu dekretieren. Wichtig ist, dass die Zeit jetzt genutzt wird, um diesen undifferenzierten Zulassungsstopp möglichst kurz zu halten. Konkret geht es darum, im Rahmen der 2. KVG-Revision die Aufhebung des Vertragszwangs zu beschliessen. Die Vertragsfreiheit ist das bessere Instrument zur Regulierung der Ärztedichte, denn es behandelt alle Leistungserbringer bei gleichzeitiger Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit gleich.

Die vorgesehenen Übergangsbestimmungen werden dazu führen, dass noch etliche Leistungserbringer, welche ihr Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung kürzlich eingereicht haben, zu Lasten der Grundversicherung tätig werden. Bei santésuisse haben im Juni über 1600 Leistungserbringer einen Antrag auf Erteilung einer Zahlstellennummer, die zur Fakturierung benutzt wird, gestellt.

Beim neuen Auslandpreisvergleich muss „subsidärer“ Miteinbezug der Nachbarländer heissen, dass die Preise in Frankreich, Italien und Österreich immer eine Rolle spielen, wenn das entsprechende Medikament in diesen Ländern im Handel ist. Gleichzeitig ist wichtig, dass bei der provisorischen Aufnahme in die Spezialitätenliste (SL) der Preisvergleich auch dann stattfindet, wenn das Medikament nicht in allen Ländern zugelassen ist. Das Fehlen eines Landes darf nicht als Vorwand dienen, auf einen Preisvergleich zu verzichten.

Die vorgängige Kostengutsprache durch die Vertrauensärzte kann grundsätzlich begrüsst werden, bedeutet allerdings auch mehr Aufwand. Sie betrifft nur die Frage einer Kostenübernahme durch die Grundversicherung. Die Versicherer überprüfen dabei lediglich, ob die einschränkenden objektiven Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gegeben sind (Aktenstudium, keine Überprüfung, ob die Behandlung medizinisch indiziert ist). Die genaue Überprüfung durch den Krankenversicherer hat den Vorteil, dass die Frage der Kostenübernahme vorgängig der medizinischen Behandlung stattfindet und damit der Versicherte über allfällige Kostenfolgen eines Eingriffs informiert ist. Einen spürbaren Einfluss auf die Kostenentwicklung in der Grundversicherung wird diese Massnahme aber nicht haben.

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