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Freie Medikamentenabgabe für Ärzte

 

19.03.2004, Beschwerde gegen den Regierungsentscheid wahrscheinlich Anders als bisher sollen Ärzte im Kanton Zürich ihren Patienten künftig uneingeschränkt Medikamente abgeben können.

Das will der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg durchsetzen. Die Apotheker dürften das Bundesgericht anrufen.

Umstritten ist das Recht zur Abgabe von Medikamenten im Kanton Zürich seit Jahrzehnten. Seit einem Gerichtsentscheid von 1998 steht aber fest, dass der Kanton seine Praxis ändern muss. Nachdem zwei Lösungsvorschläge in Volksabstimmungen gescheitert sind, will die Regierung jetzt auf dem Verordnungsweg die vollständige Freigabe durchsetzen. Den Weg über eine Verordnung wählt die Regierung, weil ein weiterer Anlauf auf Gesetzesstufe angesichts unüberwindbarer Gegensätze zwischen Ärzten und Apothekern "wohl wiederum Jahre in Anspruch genommen hätte", wie die Regierung in einer Mitteilung schreibt. Der Gesamtregierungsrat stellt sich mit dem Freigabe-Beschluss hinter einen Antrag der Gesundheitsdirektion (NZZ 14. 1. 04). Tritt die Verordnung am 1. Juli 2004 tatsächlich in Kraft, dürfen laut Gesundheitsdirektion auf Gesuch hin auch 1900 Ärztinnen und Ärzte mit Praxisbewilligung in den Städten Zürich und Winterthur Medikamente abgeben.

Scharfe Kritik des Apothekerverbandes Schon jetzt zeichnet sich aber ab, dass das letzte Wort beim Bundesgericht liegen wird. Der Apothekerverband des Kantons Zürich versandte unmittelbar nach Bekanntwerden des Regierungsentscheides eine Medienmitteilung unter dem Titel "Zürcher Regierung auf Abwegen", in der er das Ausschöpfen "aller demokratischen und rechtlichen Mittel" gegen "die patientenfeindliche Freigabe" ankündigt. Anders lautet die Reaktion der Zürcher Ärztegesellschaft: Sie begrüsst die Freigabe als "konsequente Umsetzung des Volkswillens" und "Beseitigung der Rechtsunsicherheit". Die Gesundheitsdirektion geht von einer Publikation des Entscheides am 20. April aus, worauf den Apothekern 30 Tage Zeit bliebe, mit einer Staatsrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht zu gelangen. Es ist davon auszugehen, dass die Apothekerschaft dabei den Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde stellen wird. Marianne Delfosse, Sprecherin der Gesundheitsdirektion, nimmt angesichts dieser Fristen an, dass das Bundesgericht die Frage der aufschiebenden Wirkung vor dem 1. Juli entscheidet. Seit dem Scheitern des zweiten Kompromissvorschlages an der Urne im vergangenen November zeichnete sich eine vollständige Freigabe ab. Während Ärztekreise die Absichtserklärungen begrüssten, äusserten neben den Apothekern auch die Stadträte von Zürich und Winterthur Kritik (NZZ 19. 2. 04). Es sei falsch, so die Bedenken, ausgerechnet dort etwas zu ändern, wo sich die Mehrheit der Stimmenden für die Beibehaltung des Status quo ausgesprochen habe.

Gefährdung von Arbeitsplätzen Regierungssprecherin Susanne Sorg sagte am Donnerstag vor den Medien, der Regierungsrat entspreche mit seinem Entscheid dem Willen der Stimmenden. Die von den Apothekern geltend gemachte Verwirrung der Abstimmenden, die sich angeblich für eine Beibehaltung des Status quo ausgesprochen hätten, wies Sorg zurück. Die Abstimmungsunterlagen hätten klar gemacht, worüber abgestimmt wurde. Allerdings teile die Regierung die Einschätzung von Apothekern, wonach die Freigabe zur Schliessung von Apotheken und zum Abbau von Arbeitsplätzen führen wird. Die Regierung habe sich für andere Lösungen eingesetzt. Die geänderte Heilmittel-Verordnung schreibt Ärzten zumindest vor, in ihren Praxen gut sichtbar den Hinweis anzubringen, dass Patienten auch ein Rezept beantragen und Medikamente danach in Apotheken beziehen können.

Der Regierungsrat schickt die umstrittene Frage der Medikamentenabgabe im Kanton Zürich auf den Verordnungsweg und macht sie damit zu einer Sache des Bundesgerichtes. Kapituliert damit die Politik? Nein. Wenn sich, wie im vorliegenden Fall, auf demokratischem Weg innerhalb von sechs Jahren kein Kompromiss finden lässt, weil die gesetzlichen Vorgaben einen zu grossen Spielraum lassen, so ist es zulässig, das höchste Gericht des Landes um eine verlässliche Auslegung des Gesetzes zu bitten. Auf diesem Weg folgt die Klärung sicher und innert nützlicher Frist, was im Sinn aller Beteiligten, der Ärzte, der Apotheker und der Patienten, ist.

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