IGE: Der Einsatz von Kopiersperren unter behördlicher Beobachtung |
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27.06.2008, Die Umgehung technischer Massnahmen zum Schutze urheberrechtlich geschützter Werke wie zum Beispiel Zugangs- und Kopiersperren ist ab 1. Juli 2008 veboten. Damit der Interessenausgleich zwischen der Kulturindustrie und der Allgemeinheit gewahrt bleibt, soll ein vom Bundesrat gewählter Beobachter allfällige Probleme orten und durch Vermittlung zwischen den Betroffenen einvernehmliche Lösungen herbeiführen.
Das Urheberrecht enthält aber auch zahlreiche Schranken, welche die Rechte der Urheber im öffentlichen Interesse beschränken (z.B. die Erlaubnis zur Verwendung zur schulischen Nutzung) und es ist nicht auszuschliessen, dass diese Schranken durch den Einsatz technischer Massnahmen beeinträchtigt werden. Ein vom Bundesrat gewählter Beobachter wird deshalb verfolgen, wie sich technische Massnahmen auf gesetzlich erlaubte Werkverwendungen auswirken und ihm darüber periodisch Bericht erstatten (siehe Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 21. Mai 2008).
Vermittlung bei Interessenskonflikten Der Beobachter wird sich im Kontakt mit den betroffenen Kreisen über die Auswirkungen der technischen Massnahmen ins Bild setzen, aber auch bei Meldungen Betroffener tätig werden. In Anlehnung an die EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft setzt die Teilrevision auf ein Konzept der Selbstregulierung durch die betroffenen Kreise. Wo der Beobachter aber Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung erkennt, wird er partnerschaftliche Lösungen fördern, indem er Gespräche initiiert und moderiert. Der Bundesrat hat den Beobachter bislang weder mit Entscheidungs- noch mit Weisungskompetenzen ausgestattet. Sollte das vorgesehene System der Selbstregulierung jedoch nicht spielen, hat der Bundesrat die Möglichkeit, den Beobachter mit Verfügungskompetenzen auszustatten.
Flexibel, unabhängig und unbürokratisch Grossen Wert wurde auf ein rasches und unkompliziertes Handeln gelegt. Die Vermittlungstätigkeit soll weder durch verfahrensrechtliche Fallstricke noch durch Kosten erschwert werden. Die Regelung des Verfahrens beschränkt sich deshalb auf zwei Bestimmungen (Art. 16 f und g der Urheberrechtsverordnung) und sieht vor, dass der Beobachter für seine Tätigkeit keine Gebühren erhebt. Der Beobachter arbeitet unabhängig, wird aber in seiner Tätigkeit durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum unterstützt: Es stellt ihm ein Sekretariat und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und trägt die Kosten.
Über Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum:
Wir sind zuständig für Fragen des Urheberrechts und beaufsichtigen die Verwertungsgesellschaften, beraten die Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums und vertreten die Schweiz zu allen diesen Themen im Ausland.
Schliesslich recherchieren wir für Sie nach geschützten Marken, liefern Ihnen Informationen zu Patenten und Technologien und bieten Schulungen zum Geistigen Eigentum an.
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