WEKO beendet Untersuchung gegen Documed AG
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17.07.2008, Die Wettbewerbskommission (Weko) schliesst die Untersuchung gegen die Documed
AG betreffend die Publikation von Arzneimittelinformationen mit einer
einvernehmlichen Regelung. Während des Untersuchungsverfahrens hatte die
Documed AG diskriminierende Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der
Publikation von Arzneimittelinformationen fallengelassen. Mit Entscheid vom 7. Juli 2008
hat die Weko Kenntnis von diesen Anpassungen genommen und der Documed
AG für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkungen eine reduzierte Sanktion von
CHF 50'000.-- auferlegt.
Mehrere Elemente der Rechnungsstellung für die Publikationsdienstleistungen der Documed
AG haben diejenigen Pharmaunternehmen, welche Arzneimittelinformationen bei der Documed
AG publizieren lassen, diskriminiert. Die Diskriminierung betraf insbesondere
Unternehmen, die eine grössere Anzahl von Arzneimittelinformationen (über 90 Texte)
publizieren lassen. Hingegen konnte keine Erzwingung von unangemessenen Preisen im Sinne
des Kartellgesetzes nachgewiesen werden.
Die Untersuchung bezog sich auf einen kleinen Markt, betraf jedoch direkt oder indirekt
das Verhalten von grossen Unternehmen im Gesundheitswesen. Dieses Untersuchungsverfahren
hat es der Weko ermöglicht, ihre Praxis für Fälle zu festigen, in denen Unternehmen
kooperieren und ein wettbewerbswidriges Verhalten im Verlauf des Verfahrens aufgeben.
Die Documed AG, eine Tochtergesellschaft der Galenica AG, publiziert die
Arzneimittelinformationen in verschiedenen Medien, insbesondere im gedruckten
Arzneimittel-Kompendium der Schweiz. Dieses wird häufig von medizinischen Fachpersonen
konsultiert.
Auf dem Markt für die Publikation von Arzneimittelinformationen ist die Documed AG
marktbeherrschend.
Das Herunterladen von Arzneimittelinformationen aus der Online-Version des Kompendiums
ist laut einem kürzlich veröffentlichen Entscheid des Bundesgerichtes zulässig. Dagegen
ist die Publikation von Arzneimittelinformationen aufgrund des Heilmittelgesetzes durch
Swissmedic reglementiert.
Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
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