Die Schlankheitspille Xenical ist zu Unrecht kassenpflichtig |
Tweet |
06.09.2002, Die Schlankheitspille Xenical ist zu Unrecht kassenpflichtig. Laut einem Urteil des EVG zum Konkurrenzprodukt Reductil dürfen keine Medikamente in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, deren Wirksamkeit noch nicht nachgewiesen ist.
Dieses Vorgehen war gesetzeswidrig, wie das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) nun im Fall des Konkurrenzprodukts Reductil festgestellt hat. Die Aufnahme von Reductil, für das der entsprechende Nachweis fehle, sei vom BSV zu Recht verweigert worden und die Beschwerde der Herstellerfirma abzuweisen.
Eine so genannte Gleichbehandlung im Unrecht von Reductil lehnten die Luzerner Richter ab, weil es sich bei der rechtswidrigen Aufnahme von Xenical um einen Einzelfall handle. Es sei auch nicht anzunehmen, dass Xenical nach diesem Entscheid ohne den erforderlichen Wirksamkeitsnachweis auf der Liste bleibe.
Laut einer Medienmitteilung von Roche vom 26. August soll die längerfristige Wirkung von Xenical mittlerweile erwiesen sein. Im Jahr 2001 zahlten die Krankenkassen rund 10 Millionen Franken aus der obligatorischen Grundversicherung für Xenical.
Ein Sprecher von Roche sagte, die Wirksamkeit von Xenical sei bei Einführung im Jahre 1998 durch klinische Studien klar belegt und von Swissmedic und BSV anerkannt worden. Damit sei die Aufnahme in die Spezialitätenliste rechtmässig und die Kassenzulässikeit gerechtfertigt.
Weitere Informationen und Links:
Newsletter abonnieren
Auf diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.
Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmeninformation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.