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WEKO ernennt neue Vizedirektorin

 

Wettbewerbskommission WEKO

19.02.2009, Bern (WEKO) Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat an ihrer Sitzung vom 16. Februar 2009 Frau Fürsprecherin Carole Bührer zur Vizedirektorin ernannt. Sie übernimmt die Leitung des Dienstes Infrastruktur.

Frau Carole Bührer hat ihre juristischen Studien an der Universität Bern absolviert und das Fürsprecherpatent des Kantons Bern erworben. Sie arbeitete rund drei Jahre als Rechtsanwältin, bevor sie am 1. November 1999 in das Sekretariat der WEKO als wissenschaftliche Mitarbeiterin eintrat. Dort befasste sie sich im wesentlichen mit Wettbewerbsfragen in den Bereichen Medien, Werbung, Postmärkte, Gesundheitswesen und freie Berufe. Frau Bührer übernimmt die Leitung des Dienstes Infrastruktur. Der Dienst Dienstleistungen wird von Olivier Schaller und der Dienst Produktemärkte von Patrik Ducrey geleitet.

Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.


Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO

Hinweis: Der Über-uns-Text stammt aus öffentlichen Quellen oder aus dem Firmenporträt auf HELP.ch.


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