Six Swiss Exchange AG: Die Sanktionskommission der SIX Swiss Exchange AG büsst Eastern Property Holdings Limited |
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27.05.2009, Die SIX Swiss Exchange AG hat gegen die Eastern Property Holdings Limited mit Sitz in Tortola, British Virgin Islands, eine Busse von CHF 30'000 ausgesprochen. Die Gesellschaft hat bei der Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2008 die Bestimmungen zur Ad hoc-Publizität verletzt. Zudem hat sie in mehreren Fällen sogenannte Meldepflichten missachtet (Nichtmeldung von bekanntzugebenden Daten).
Eastern Property verletzte zudem mehrfach Informationspflichten gegenüber SIX Exchange Regulation, indem sie ihr wichtige Angaben betreffend die Gesellschaft, wie die aktuellen Kontaktadressen der für die Erfüllung der Ad hoc-Publizitätspflichten und der sogenannten Meldepflichten zuständigen Personen, die Postadresse der Gesellschaft sowie den Weblink für die Ad hoc-Publizitätsmitteilungen nicht übermittelte. Der mit der Überwachung der Ad hoc-Publizitätsvorschriften betrauten SIX Exchange Regulation war es deshalb nicht möglich, direkt mit der zuständigen Mitarbeiterin in Kontakt zu treten.
Die Sanktionskommission hielt im Entscheid fest, dass auch wenn ein Emittent die Erfüllung seiner Pflichten an Dritte delegiert, er sich sowohl allfällige Mängel in dessen Organisation als auch das Fehlverhalten von dessen Mitarbeitern zurechnen lassen muss.
Die Gesellschaft hat somit gegen die Bestimmungen des Kotierungsreglements zur Ad hoc- Publizität und zu den Meldepflichten verstossen. Diese Vorschriften tragen dazu bei, den Anlegern Informationen für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten zukommen zu lassen. Weiter sollen sie einen funktionsfähigen Markt sowie einen geordneten und reibungslosen Effektenhandel gewährleisten. Es gehört zu den Aufgaben von SIX Exchange Regulation, für die Durchsetzung der Vorschriften zu sorgen, die das Regulatory Board den Emittenten auferlegt. Verletzt ein Emittent diese Pflichten, so kann eine Sanktion ausgesprochen werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung aller Aspekte sowie aufgrund der Tatsache, dass der Gesellschaft bereits 2006 eine Busse wegen der Verletzung von Bestimmungen betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen auferlegt worden war, verhängte die Sanktionskommission gegenüber Eastern Property eine Busse von CHF 30'000, die Kosten des Verfahrens wurden der Gesellschaft auferlegt.
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