Spitex: Krankenkassen-Zahlung für psychisch Kranke

 

12.05.2005, Luzern. AP/baz. Krankenkassen müssen die Kosten für Spitex-Einsätze bei psychisch Erkrankten grundsätzlich in gleicher Weise übernehmen wie bei Menschen mit einem körperlichen Gesundheitsschaden.

Diesen Grundsatzentscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht gefällt. Spitex, Pro Mente Sana und die Pflegefachleute reagierten erfreut.

Die Leistungspflicht setzt bei psychisch Erkrankten primär voraus, dass ein behandlungsbedürftiger psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und dass der erkrankte Mensch in ärztlicher Behandlung steht. Keine ärztliche Behandlung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes bilden psychotherapeutische Massnahmen, die lediglich zur Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung oder zu einem anderen nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichteten Zweck durchgeführt werden.

Im Einzelnen haben psychisch erkrankte Menschen - wie die körperlich Erkrankten - Anspruch auf Massnahmen der Abklärung und Beratung. Dazu gehörten etwa die Beratung zur Einnahme von Medikamenten oder zum Gebrauch medizinischer Geräte. Sodann besteht auch ein Anspruch auf Leistungen bei Pflegemassnahmen mit diagnostischer oder therapeutischer Zielsetzung, ausgenommen solche mit psychotherapeutischem Charakter, jedenfalls so weit sie von freiberuflichen, nichtärztlichen Psychotherapeuten erbracht werden.

Zur kassenpflichtigen psychiatrischen und psychogeriatrischen Grundpflege gehören schliesslich Massnahmen, welche der Überwachung und Unterstützung psychisch erkrankter Personen bei der Alltagsbewältigung dienen. Es geht dabei um Massnahmen der Personenhilfe und nicht der Sachhilfe (insbesondere Haushaltshilfe). Die sollen dazu beitragen, dass die psychisch erkrankte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbst zu besorgen lernt.

Um Missbräuche zu verhindern, verlangt das Eidgenössische Versicherungsgericht eindeutige Angaben bezüglich der im Einzelfall angeordneten und durchgeführten Massnahmen. Voraussetzung ist deshalb ein klarer ärztlicher Auftrag. Die Krankenkasse kann verlangen, dass ihr die relevanten Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden. Sie hat ferner Anspruch auf eine detaillierte und verständliche Rechnungsstellung.

Der Spitex Verband Schweiz begrüsste den Entscheid des Versicherungsgerichts, weil er der Diskriminierung psychisch kranker Menschen ein Ende setze. Die Stiftung Pro Mente Sana sprach in einer Medienmitteilung von einem Erfolg und der Schweizerische Berufsverband der Pflegefachfrauen und -männer reagierte erfreut. Beide Vereinigungen zeigten sich überzeugt, dass eine effiziente ambulante Pflege an psychisch Kranken nicht nur eine Verbesserung ihrer Situation, sondern auch eine Kostenreduktion im Gesundheitswesen bringe. (Urteil: K 101/04 vom 18.03.2005)

Weitere Informationen und Links:



Newsletter abonnieren
Auf  diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.


Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmeninformation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf  diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.

www.helpnews.ch

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenteninformationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informationsportalen gehört HELP Media AG zu den Marktleadern im Schweizer Onlinemarkt.

offene Jobs
Referenzen
  Online-Shop

HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Ihre Werbeplattform

HELP.CH your e-guide ® ist ein führendes Verzeichnis der Schweiz mit über 18 Mio. erweiterten Wirtschafts- und Firmendaten, 2'500 eigenen Schweizer Webadressen (Domains) und 150 eigenständigen Informationsportalen. Ausserdem betreibt der Onlineverlag HELP Media AG eines der grössten Schweizer Medien-Netzwerke mit über 1 Mio. Webseiten in allen Interessensbereichen.

www.help.ch

Kontakt

  • Email:
    info@help.ch

  • Telefon:
    +41 (0)44 240 36 40
    0800 SEARCH
    0800 732 724

  • Zertifikat:
    Sadp