WEKO prüft Medienfusion zwischen Tamedia und Edipresse

 

Wettbewerbskommission WEKO

03.07.2009, Bern - Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlusses zwischen der Tamedia und der Edipresse hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei den Pendlerzeitungen in der Romandie eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden könnte. Deshalb führt die Wettbewerbskommission (WEKO) eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlusses durch.

Insbesondere in den Leser- und Werbemärkten der Pendlerzeitungen sowie im Bereich der Frühzustellung von Zeitungen in der Romandie könnte die Fusion eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Aus all diesen Gründen unterzieht die WEKO den Zusammenschluss einer vertieften Prüfung.

Die Tamedia beabsichtigt, von der Edipresse in drei Schritten 100% der Aktien der Presse publications SR SA (PPSR) zu erwerben, in der im Wesentlichen die schweizerischen Aktivitäten der Edipresse-Gruppe zusammengefasst sind. Durch den Zusammenschluss entsteht eines der grössten Medienunternehmen in der Schweiz, zu dem unter anderem der Tages- Anzeiger, die Berner Zeitung, Le Matin, 24 Heures, 20 Minuten, Le Matin Bleu, die Fernsehsender TeleZüri und TeleBärn sowie die Radiostationen Radio 24 und Capital FM gehören.

Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO

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