EFD: Der Bundesrat stimmt der Unterzeichnung der DBA mit den USA und Finnland zu |
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11.09.2009, Bern - Der Bundesrat hat die revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA und mit Finnland gutgeheissen. Gleichzeitig ermächtigte er das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Unterzeichnung der beiden DBA nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Das EFD wird nach der Unterzeichnung eine Botschaft an die eidgenössischen Räte überweisen. Dabei wird dem Parlament auch die Frage des fakultativen Referendums unterbreitet werden.
Um von der so genannten "grauen Liste", die vom OECD-Sekretariat für die G-20 zusammengestellt wurde, gestrichen zu werden, müssen zwölf Abkommen mit dem OECD-Standard bei der Amtshilfe unterzeichnet werden. Nach der Unterzeichnung (durch einen Minister oder Botschafter der Vertragsstaaten) wird das Abkommen veröffentlicht.
Auch zu den revidierten DBA mit den USA und mit Finnland war den Kantonen und interessierten Wirtschaftsverbänden ein Bericht zur Stellungnahme zugestellt worden. Sie begrüssen den Abschluss der beiden DBA.
Etappen bis zum Inkrafttreten von Doppelbesteuerungsabkommen
Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest. Dieser paraphierte Text ist vorerst vertraulich. Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden wird der Inhalt in einem Kurzbericht bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Bei Verhandlungen können zudem fachtechnische Vertreter der Kantone teilnehmen.
Das Abkommen wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht. Die Ermächtigung zur Unterzeichung erteilt der Bundesrat. Anschliessend erstellt das EFD eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung (Ratifizierung) der DBA zuständig ist. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Verein-barung ab. Die Bestimmungen im DBA finden entsprechend der im Abkommen vereinbarten Regelung Anwendung, in der Regel ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Das erste vom Parlament genehmigte Doppel- besteuerungsabkommen mit den neuen Amtshilfebestimmungen soll deshalb nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Wie bis anhin obliegt der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament.
Über Schweizerische Bundesbehörden:
Sie umfasst sieben Departemente, die Bundeskanzlei sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und untersteht dem Bundesrat. Jedes Mitglied des Bundesrates steht einem Departement vor und trägt für dieses die politische Verantwortung. Die Bundesverwaltung beschäftigt rund 38'000 Personen. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin leitet die Bundeskanzlei.
Die Departemente heissen heute (seit 1979/98) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
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