Logoregister

EFD: Die Schweiz und Mexiko unterzeichnen revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen

 

Schweizerische Bundesbehörden

21.09.2009, Bern - Die Schweiz und Mexiko haben am Freitag in Mexiko-City das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll enthält auch eine Bestimmung über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden ist.

Nach dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 ist Mexiko nach Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Norwegen, Österreich und Grossbritannien der siebte Staat, mit dem die Schweiz ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens unterzeichnet hat. Bisher hat die Schweiz mit fünfzehn Staaten und Gebieten ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel ausgehandelt. Neben den bereits unterzeichneten Abkommen sind dies die USA, Japan, die Niederlande, Polen, Finnland, Katar und Singapur. Diese DBA wurden paraphiert, aber noch nicht unterzeichnet. Auch für die Unterzeichnung des DBA mit den USA, Finnland und Katar hat der Bundesrat grünes Licht erteilt. Der Bundesrat stimmte zudem einer Ausdehnung der Änderungsprotokolle mit Dänemark auf die Färöer-Inseln zu, womit die Schweiz einen Informationsaustausch nach OECD-Standard auch mit den Färöer- Inseln vereinbart hat.

Neben der Ausweitung der Amtshilfe enthält das Änderungsprotokoll weitere Bestimmungen, die für die Schweizer Wirtschaft vorteilhaft sind. So werden Dividenden bei Beteiligungen ab 10 % nur noch im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Auch die Quellenbesteuerung auf Zinsen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf 5 % resp. 10 % reduziert. Zudem konnte in Bezug auf Zinszahlungen und Lizenzgebühren eine Meistbegünstigungsklausel vereinbart werden. Diese Klausel garantiert der Schweiz Gleichbehandlung mit jedem anderen OECD- Mitgliedstaat, mit dem Mexiko eine vorteilhaftere Vereinbarung in Bezug auf die Besteuerung dieser Einkünfte trifft.

Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das Änderungsprotokoll zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Unterzeichnung des revidierten Abkommens wurde im gesamten begrüsst.

Etappen bis zum Inkrafttreten

Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest. Dieser paraphierte Text ist vorerst vertraulich. Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden wird der Inhalt in einem Kurzbericht bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Bei Verhandlungen können zudem fachtechnische Vertreter der Kantone teilnehmen.

Das Abkommen wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht. Die Ermächtigung zur Unterzeichung erteilt der Bundesrat. Anschliessend erstellt das EFD eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung (Ratifizierung) der DBA zuständig ist. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Bestimmungen im DBA finden entsprechend der im Abkommen vereinbarten Regelung Anwendung, in der Regel ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.

DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Das erste vom Parlament genehmigte Doppelbesteuerungsabkommen mit den neuen Amtshilfebestimmungen soll deshalb nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Wie bis anhin obliegt der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament.

Über Schweizerische Bundesbehörden:
Die Bundesverwaltung stellt zusammen mit dem Bundesrat die Exekutive der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.

Sie umfasst sieben Departemente, die Bundeskanzlei sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und untersteht dem Bundesrat. Jedes Mitglied des Bundesrates steht einem Departement vor und trägt für dieses die politische Verantwortung. Die Bundesverwaltung beschäftigt rund 38'000 Personen. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin leitet die Bundeskanzlei.

Die Departemente heissen heute (seit 1979/98) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Weitere Informationen und Links:



Newsletter abonnieren
Auf  diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.


Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmeninformation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf  diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.

www.helpnews.ch

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenteninformationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informationsportalen gehört HELP Media AG zu den Marktleadern im Schweizer Onlinemarkt.

offene Jobs
Referenzen
  Online-Shop

HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Ihre Werbeplattform

HELP.CH your e-guide ® ist ein führendes Verzeichnis der Schweiz mit über 18 Mio. erweiterten Wirtschafts- und Firmendaten, 2'500 eigenen Schweizer Webadressen (Domains) und 150 eigenständigen Informationsportalen. Ausserdem betreibt der Onlineverlag HELP Media AG eines der grössten Schweizer Medien-Netzwerke mit über 1 Mio. Webseiten in allen Interessensbereichen.

www.help.ch

Kontakt

  • Email:
    info@help.ch

  • Telefon:
    +41 (0)44 240 36 40
    0800 SEARCH
    0800 732 724

  • Zertifikat:
    Sadp