Logoregister

WEKO sanktioniert Gaba wegen Parallelimportverbot für Elmex-Zahnpasta

 

Wettbewerbskommission WEKO

08.12.2009, Bern - Die Wettbewerbskommission (WEKO) büsst den Hersteller der Zahnpasta Elmex (Gaba International AG) mit CHF 4.8 Mio wegen des Exportverbots, das sie ihrem Lizenznehmer in Österreich (Gebro Pharma GmbH) auferlegt hatte. Diese bis September 2006 gültige Auflage war ein unzulässiges Verbot für Parallelimporte in die Schweiz. Es hatte zur Folge, dass der schweizerische Markt für Parallelimporte abgeschottet wurde.

Der Vertrag von 1982 zwischen der schweizerischen Gaba und der österreichischen Gebro enthielt bis September 2006 ein Exportverbot für die von Gebro unter Lizenz hergestellten Elmex-Produkte. Es hatte zur Folge, dass schweizerische Detailhandelsunternehmen sich nicht in benachbarten Märkten, in denen Elmex-Produkte billiger angeboten wurden, eindecken konnten. Dies ist eine unzulässige Verhinderung von Parallelimporten in die Schweiz mittels einer Vertikalabrede. Eine zulässige Ausnahme für ein Parallelimportverbot kann vorliegen, wenn ein Exportverbot die Einführung eines neuen Produkts im Schweizer Markt vorübergehend unterstützen soll. Diese Ausnahme kam aufgrund der Abklärungen der WEKO jedoch nicht zum Zug. Die WEKO sanktioniert Gaba wegen der Verhinderung von Parallelimporten mit einer Busse von CHF 4.8 Mio. Gebro wird mit einem symbolischen Betrag von CHF 10`000 gebüsst, weil sie selber keinen Nutzen aus der Verhinderung der Parallelimporte zog.

Gaba und Gebro haben ihren Vertrag im September 2006 geändert und das Exportverbot aufgehoben. Der neue Vertrag verpflichtet Gebro, Gaba über Exporte jeweils zu informieren. Diese Klausel könnte sich unter Umständen ebenfalls als Exportverbot auswirken. Im vorliegenden Verfahren hat sich dies jedoch nicht bestätigt. Gaba und Gebro haben ausserdem bekräftigt, dass sie unter dem neuen Vertrag keine Parallelimporte behindern werden.

Die WEKO hatte die Untersuchung seinerzeit wegen einer Klage der Denner AG eröffnet, dass sie keine Parallelimporte von Elmex-Produkten aus dem österreichischen Markt tätigen könne. Denner hat sich später vom Verfahren distanziert, nachdem sie aus der Schweiz beliefert wurde. Die WEKO führte die Untersuchung trotzdem zu Ende, weil diese grundsätzliche Fragen aufwarf. Die WEKO wird vertragliche Behinderungen von Parallelimporten weiterhin mit hoher Priorität verfolgen, insbesondere auch um zu verhindern, dass die Revision des Patentgesetzes und die bevorstehende Einführung des Cassis-de-Dijon Prinzips unterlaufen werden.

Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO

Weitere Informationen und Links:



Newsletter abonnieren
Auf  diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.


Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmeninformation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf  diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.

www.helpnews.ch

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenteninformationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informationsportalen gehört HELP Media AG zu den Marktleadern im Schweizer Onlinemarkt.

offene Jobs
Referenzen
  Online-Shop

HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Ihre Werbeplattform

HELP.CH your e-guide ® ist ein führendes Verzeichnis der Schweiz mit über 18 Mio. erweiterten Wirtschafts- und Firmendaten, 2'500 eigenen Schweizer Webadressen (Domains) und 150 eigenständigen Informationsportalen. Ausserdem betreibt der Onlineverlag HELP Media AG eines der grössten Schweizer Medien-Netzwerke mit über 1 Mio. Webseiten in allen Interessensbereichen.

www.help.ch

Kontakt

  • Email:
    info@help.ch

  • Telefon:
    +41 (0)44 240 36 40
    0800 SEARCH
    0800 732 724

  • Zertifikat:
    Sadp