EFD erlässt Weisungen über Zahlungsfristen des Bundes im Baubereich |
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05.01.2010, Bern - Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat Weisungen über die Festsetzung der Zahlungsfristen des Bundes im Baubereich erlassen. Seit 1. Januar 2010 gilt in der Regel eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen. Damit will das EFD die laufenden Programme zur Konjunkturförderung weiter unterstützen.
Der Anstoss zu den nun erlassenen Weisungen geht auf eine Motion von Nationalrat von Rotz zurück, der im Interesse einer besseren Liquidität der Unternehmen wirtschaftsfreundliche Zahlungsfristen im Baubereich des Bundes verlangte. Die Weisungen gelten für das Bundesamt für Bauten und Logistik, die armasuisse, den ETH-Rat, das Bundesamt für Strassen sowie das Bundesamt für Verkehr.
Die KBOB empfiehlt ausserdem ihren kantonalen und kommunalen Mitgliedern, nämlich der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz, dem Schweizerischen Gemeindeverband und dem Schweizerischen Städteverband, die analogen Regelungen zur Anwendung. Der Immobilien Post, den SBB und der Alptransit Gotthard AG wird die Anwendung ebenfalls empfohlen
Über Schweizerische Bundesbehörden:
Sie umfasst sieben Departemente, die Bundeskanzlei sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und untersteht dem Bundesrat. Jedes Mitglied des Bundesrates steht einem Departement vor und trägt für dieses die politische Verantwortung. Die Bundesverwaltung beschäftigt rund 38'000 Personen. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin leitet die Bundeskanzlei.
Die Departemente heissen heute (seit 1979/98) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
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