Wettbewerbskommission: Präsident Walter Stoffel tritt zurück

 

Wettbewerbskommission WEKO

27.01.2010, Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Januar 2010 davon Kenntnis genommen, dass Walter Stoffel per Ende Juni 2010 als Präsident der Wettbewerbskommission (WEKO) zurücktritt. Professor Stoffel präsidiert die WEKO seit 2003.

Walter Stoffel hat den Bundesrat in einem Schreiben darüber informiert, dass er sein Amt als Präsident der WEKO per 30. Juni 2010 niederlegt, um sich vollständig seiner Tätigkeit als Rechtsprofessor an der Universität Freiburg zu widmen. Der Bundesrat hat dies an seiner Sitzung vom 27. Januar 2010 zur Kenntnis genommen und dankt ihm für seinen langjährigen, grossen Einsatz.

Mitte 2010 wird Walter Stoffel der WEKO während zwölf Jahren angehört haben; zuerst als Vizepräsident und seit 2003 als Präsident. In seine Amtszeit fielen die Umsetzung der revidierten materiellrechtlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes sowie die Einführung direkter Sanktionen. Während seiner Präsidentschaft hat die WEKO bedeutende Entscheide in den Bereichen Detailhandel, Gesundheitswesen, Medien, Submissionswesen, Telekommunikation und Zahlungskarten gefällt.

Das EVD, welchem die WEKO als unabhängige Behördenkommission administrativ angegliedert ist, wird das Amt des/r künftigen WEKO-Präsidenten/in in den nächsten Wochen ausschreiben. Wahlbehörde ist der Bundesrat.

Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO

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