Bundesrat will das UBS-Abkommen mit den USA umsetzen

 

Schweizerische Bundesbehörden

27.01.2010, Der Bundesrat ist überzeugt, dass der nach wie vor drohende Rechts- und Souveränitätskonflikt mit den USA mit all seinen nachteiligen Folgen für den Finanz- und Wirtschaftsplatz Schweiz nur durch die Umsetzung des UBS-Abkommens definitiv beigelegt werden kann. Aufgrund einer Analyse des jüngsten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hat er am Mittwoch beschlossen, die Gespräche mit den USA fortzuführen. Gegebenenfalls wird er in einem zweiten Schritt das Amtshilfeabkommen dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinem Grundsatzurteil vom 21. Januar 2010 verneint, dass in Fällen von schweren Steuerwiderhandlungen Amtshilfe an die USA gewährt werden kann. Zu diesem Ergebnis gelangt das BVGer durch drei rechtliche Grundeinschätzungen: Es qualifiziert das Amtshilfeabkommen vom 19. August 2009 als blosse Verständigungsvereinbarung, die keine Änderung von Begriffen ermögliche, die im bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abschliessend definiert seien. Nach Ansicht des BVGer definiert das Protokoll zum DBA ,Betrugsdelikte und dergleichen" abschliessend im Sinne von Steuer- oder Abgabebetrug, worunter keine schweren Steuerdelikte im Sinne der fortgesetzten Hinterziehung grosser Beträge fielen.

Der Bundesrat hat das Amtshilfeabkommen nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage und gestützt auf Expertengutachten genehmigt. Das BVGer hat die Rechtslage anders beurteilt. Der Bundesrat hat diesem Urteil Rechnung zu tragen und dieses umzusetzen. Er hat das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, weitere 25 vor dem BVGer hängige Schlussverfügungen aufzuheben.

Wiederaufnahme des US-Zivilverfahrens möglich

Aufgrund des rechtskräftigen Grundsatzurteils des BVGer ist davon auszugehen, dass in rund 4200 Fällen keine Amtshilfe möglich ist und nur in rund 250 Fällen ein Informationsaustausch mit den US-Behörden zulässig ist. Falls dieses Problem nicht durch Konsultationen oder Verhandlungen zu lösen ist, könnten die USA gemäss UBS- Abkommen ,angemessene Ausgleichsmassnahmen" ergreifen, um das eingetretene Ungleichgewicht zwischen den vereinbarten Rechten und Pflichten zu beseitigen. Damit bestünde das Risiko, dass die USA das Zivilverfahren (sog. ,John-Doe-Summons"-Verfahren) gegen die UBS wieder aufnehmen und ein US-Gericht die Bank zur Herausgabe der Daten von rund 4450 Kontobeziehungen verurteilen könnten.

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat wird in einem ersten Schritt seine Gespräche mit den US-Behörden fortführen und die Situation aus seiner Sicht erläutern. Dabei sollen auch die Handlungsoptionen des Bundesrates mit den US-Behörden diskutiert werden. Zudem wird die Schweiz von den USA Detailinformationen zu den im Offenlegungsprogramm eingegangenen Kundendaten fordern, das nach ersten Informationen der US-Behörden äusserst erfolgreich gewesen ist. Gegebenenfalls wird er in einem zweiten Schritt das UBS-Abkommen dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten. Diesen Weg hat auch das BVGer in seinem Entscheid als mögliche Lösung angedeutet. Damit würde das Abkommen in einem künftigen Beschwerdefall vom BVGer nicht mehr als reine Verständigungsvereinbarung betrachtet. Es würde vielmehr als Staatsvertrag auf gleicher Stufe wie das bilaterale DBA stehen und gemäss den allgemeinen Auslegungsregeln dem älteren und allgemeinen DBA vorgehen.

Vorläufige Anwendung ermöglicht Einhaltung der Fristen

Eine Anpassung des Abkommens soll dessen vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung ermöglichen. Der Bundesrat stützt sich dabei auf seine im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz verankerte Kompetenz, welche dieses Vorgehen zur Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und im Falle besonderer Dringlichkeit ermöglicht. Damit kann die UBS gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) weiterhin ihre Verpflichtungen erfüllen. Die ESTV ihrerseits kann weiterhin das Amtshilfeverfahren durchführen und die nötigen Schlussverfügungen erlassen. Zwar können Kundendossiers in rechtskräftig abgeschlossenen Fällen erst nach der Genehmigung durch das Parlament an die US-Behörden übermittelt werden. Dennoch ermöglicht es dieses Vorgehen, die Fristen des völkerrechtlich nach wie vor verbindlichen Amtshilfeabkommens einzuhalten.

Über Schweizerische Bundesbehörden:
Die Bundesverwaltung stellt zusammen mit dem Bundesrat die Exekutive der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.

Sie umfasst sieben Departemente, die Bundeskanzlei sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und untersteht dem Bundesrat. Jedes Mitglied des Bundesrates steht einem Departement vor und trägt für dieses die politische Verantwortung. Die Bundesverwaltung beschäftigt rund 38'000 Personen. Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin leitet die Bundeskanzlei.

Die Departemente heissen heute (seit 1979/98) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

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