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WEKO erlässt provisorische Massnahmen im Kreditkartenmarkt

 

Wettbewerbskommission WEKO

28.01.2010, Die Wettbewerbskommission (WEKO) erlässt vorsorgliche Massnahmen, mit welchen das heutige System zur Festlegung der schweizerischen Interchange Fees in verbesserter Form weitergeführt wird. Die Anpassungen führen zu einer Senkung dieser Gebühren.

Die provisorische Regelung stützt sich auf die bisher gemachten Erfahrungen, orientiert sich aber stärker an den kosteneffizientesten Marktteilnehmern als das heutige System. Die kostendisziplinierende Dynamik wird mittelfristig verstärkt. Sie führt für das laufende Jahr zu einer Senkung der Interchange Fees von 1,282% auf 1,058% (entsprechend rund CHF 20-30 Mio.) und damit zu einer Angleichung an den europäischen Durchschnitt.

Die vorsorglichen Massnahmen lösen ab dem 1. Februar 2010 die heute geltende Regelung ab, welche auf einen Entscheid der WEKO aus dem Jahr 2005 zurückgeht. Sie erfolgen im Rahmen einer im letzten Sommer eröffneten Untersuchung, mit welcher die Festsetzung der Interchange Fees unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklung neu beurteilt werden soll und gelten bis zur definitiven Entscheidung in der Untersuchung. Die provisorische Lösung wurde von den wichtigsten Akteuren auf dem Markt akzeptiert und konnte somit aufgrund einer einvernehmlichen Regelung erlassen werden.

In der Untersuchung geht es um die Zulässigkeit der kollektiven Festlegung der Interchange-Fees und gegebenenfalls der dafür massgeblichen Kontrollmechanismen. Die WEKO ist zum Schluss gekommen, dass in der Zwischenzeit ein Wechsel von einem kostenbasierten zu einem anderen System nicht sinnvoll ist.

Interchange Fees sind Gebühren, welche die Acquirer (schliessen Kreditkartenakzeptanzverträge mit Händlern ab) an die Issuer (geben Kreditkarten heraus) bezahlen. Sie fliessen in die Händlerkommissionen ein, welche die Händler ihren Acquirern bezahlen müssen.

Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO

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