WEKO eröffnet Untersuchung gegen Hallenstadion und Ticketcorner |
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08.02.2010, Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 2. Februar 2010 eine Untersuchung gegen die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH) und Ticketcorner AG (Ticketcorner) eröffnet. Die Untersuchung soll aufzeigen, ob die Kooperation zwischen AGH und Ticketcorner einerseits und das Verhalten der AGH gegenüber Veranstaltern andererseits gegen das Kartellgesetz verstossen.
Diesbezüglich sind beim Sekretariat der WEKO zwei Anzeigen von Konkurrenten der Ticketcorner eingegangen. Die in der Folge eröffnete Vorabklärung hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die getroffene Vereinbarung als kartellrechtlich unzulässige Abrede beurteilt werden könnte, da sie andere Mitbewerber vom Markt für den Vertrieb von Veranstaltungstickets ausschliesst. Ausserdem könnte die AGH ihre allenfalls marktbeherrschende Stellung missbrauchen, indem sie die Veranstalter zum Verkauf mindestens 50% ihrer Tickets über Ticketcorner verpflichtet.
Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
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