PEH: Prozessfinanzierung betreffend Ansprüche gegen die Bank Vontobel |
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26.02.2010, Im Hinblick auf eine allenfalls notwendige gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Private Equity Holding (PEH) gegen die Bank Vontobel im Zusammenhang mit der Kapital erhöhung vom März 2000 konnte die PEH mit der Allianz ProzessFinanz GmbH, München, einen Prozessfinanzierungsvertrag abschliessen. Der Vertrag ermöglicht PEH, ihre Ansprüche gegen die Bank Vontobel und deren ehemalige Organe unter Minimierung der Kostenrisiken gerichtlich durchzusetzen, falls auf dem Verhandlungsweg keine befriedigende Einigung mit der Bank Vontobel erzielt werden sollte.
Im Zusammenhang mit der genannten Transaktion, welche bei der PEH einen enormen Schaden verursachte, liess die PEH in den letzten Monaten ihre Rechtsposition gegenüber der Bank Vontobel als damalige Empfängerin der CHF 138.8 Mio. abklären. Gemäss diesen Abklärungen bestehen gute Gründe für die Annahme, dass die Transaktion gegen zwingende rechtliche Vorschriften verstiess. Die PEH beabsichtigt deshalb, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber der Bank Vontobel geltend zu machen.
Im Hinblick auf eine allenfalls notwendige gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche konnte die PEH nun mit der Allianz ProzessFinanz GmbH, München, einen Prozessfinanzierungsvertrag abschliessen; dies nachdem die Allianz ihrerseits eine unabhängige Begutachtung der Rechtslage hatte vornehmen lassen. Der Prozessfinanzierungs vertrag ermöglicht PEH, ihre Ansprüche gegen die Bank Vontobel und deren ehemalige Organe im Interesse der Aktionäre der PEH unter Minimierung der Kostenrisiken gerichtlich durchzusetzen, falls auf dem Verhandlungsweg keine befriedigende Einigung mit der Bank Vontobel erzielt werden sollte.
Im Zusammenhang mit der genannten Transaktion wartet die PEH im Übrigen auf die Reaktion der Staatsanwaltschaft III für den Kanton Zürich auf den inzwischen in begründeter Form vorliegenden Freispruch des Bezirksgerichts Zürich im Strafprozess gegen ehemalige Organe der PEH und die Bank Vontobel. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich enthält Hinweise darauf, dass der Preis für den Verkauf der 220'000 PEH-Aktien an die PEH eventuell überhöht war, womit allenfalls der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Lasten der PEH erfüllt wäre. Da diese Frage jedoch nicht Gegenstand der Anklage vom Oktober 2008 war, müsste die Staatsanwaltschaft in einem neuen Verfahren eine neue Anklage einreichen. Falls sie sich dazu entschliesst, wird die PEH die Staatsanwaltschaft dabei unterstützen.
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