WEKO-Wettbewerbskommission eröffnet Untersuchung |
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09.06.2010, WEKO eröffnet Untersuchung gegen den Immobilienhändler-Verband USPI-Neuchâtel.
Mit dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob die Anwendung des vom Verband publizierten Tarif-Merkblattes gegen das Kartellgesetz verstösst. Die USPI-Neuchâtel ist eine Vereinigung von im Kanton ansässigen Unternehmen, die als Immobilienmakler und - verwalter tätig sind. Seit einigen Jahren publiziert diese Sektion der USPI auf Ihrer Internet-Seite ein Merkblatt, dass Honorarempfehlungen für ihre Mitglieder enthält.
Bei den Vorabklärungen durch das Sekretariat haben sich Anzeichen ergeben, wonach die Anwendung der Honorarempfehlungen zu einer Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen auf den betroffenen Märkten führen könnte. Die Untersuchung soll nun aufzeigen, ob die Anwendung des betreffenden Merkblattes tatsächlich eine Abrede zur Festsetzung von Preisen und damit eine unzulässige Wettbewerbsabrede darstellt.
Medienkontakt:
WEKO- Wettbewerbskommission Dr. Rafael Corazza 031 322 20 41 079 652 49 57 rafael.corazza@weko.admin.ch
Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
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